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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 722 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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722 VI.17 Steiermark: Mariazell – Klosterspital (Edition Nr. 76) lauth gebettet und durch die etwo noch übrige zeit etwaß aus einen geistlichen buech vorgelesen biß auf 6 uhr, wo man zum nachtmahl gehet, dabey das gewöhnliche tisch gebett, wie zu mittag laut gebettet, nach solchem abermahlen ein geistliches buech gelesen, daß nacht gebett verrichtet, daß gewissen erforschet und endlichen in nahmen Gottes umb 8 oder halber 9 uhr zur nacht ruehe gegangen wird. [4.] Vierttens am Sonn- und feyertägen aber werden alle neben dem frue ambt der halbe süben mesß auch dem hochambt, predig und rosenkranz wie auch nachmittag denen kinder lehren, vesper und lytaney andächtig beywohnen. [5.] Fünfftens wird niemand sich unterfangen ohne erlaubnuß des spittl herrn in andere marckt- oder wirthshäuser zu gehen, noch aus selben ohne ersagter erlaubnuß wein oder pier in das spittall beyschaffen oder dahin bringen lassen. [6.] Sechstens wird daß tobäck rauchen im dem spittall auß erhöblichen ursachen gänzlichen abgestöllet. [7.] Sübendens werden alle dem von gnädiger herrschafft vorgestelten spittl herrn ehren und in allen gehorsammen, auch denen von ihme, spittl herrn, aufgestelten obsicht tragern gehorsammen. [8.] Achtens solle keiner in des andern zimmer sich aufhalten, auch jede ihre schlaff cammer sambt böther sauber halten. [539 v] [9.] Neuntens solle jemand in ain oder andern die vorgeschribene satzungen übertretten, wird selbiger daß erstemahl sich zu bessern ermahnet, daß anderte mahl empfündlich abgestrafft und daß trittemahl alß ain der heiligen allmosen unwürdiger von dem spittall heraus gestossen werden. [10.] Zöhentens damit sich keiner hierinfahls mit der unwissenheit zu schüzen habe, sollen dise satzungen alle Quatember Sontag vor dem mittag essn öffentlich abgelesen, dann wann ein neuer spittäller aufgenohmen wird, demselben sonderheitlich fürgehalten werden, den 31. Martii anno 1751.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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