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728 VII.1 Oberösterreich: Repräsentation und Kammer – (Edition Nr. 78–88)
Stiftbriefe nach dem dermaligen Bestande des Vermögens und mit selbigem abmessender
Anzahl der Armen nebst Inserirung aller darauf haftenden Schuldigkeiten errichtet, und
ad approbandum & ratificandum der hierlandes in milden Stiftungssachen allergnädigst
angeordneten Commißion eingereichet werden, dahingegen
[2.] Andertensa: Für die unbemittelte Spitäler, welche entweder von bloßer Mildherzigkeit
der Obrigkeiten, Herrschaften, oder Sammlung der Gemeinden abhangen, sind unter
obigem angesetzten Termine derley Ordnung, worinn sowohl der Verpflegung, als sonstigen
Uebungen halber das Benöthige [!] vorgesehen ist, ebenfalls zu errichten, und nicht minder ad
approbandum zu übergeben, damit auch
[3.] Drittensb: Die allweitere willkührliche und unwirthschaftliche Gebahrung mit
diesen milden Stiftungsmitteln verhütet bleibe, so sollen von den Vogtherrschaften
keine Kapitalien mehr eigenmächtig an sich gezogen, sondern jederzeit die
landtäfliche Vormerkung, nebst vorhergehender Anzeige bey obgedachten milden
Sitftungscommissionen angesuchet, die bereits unsicher anliegende Kapitalien aber
nach Innhalte des unterm 14ten Junii verfloßenen Jahrs ergangenen Patents, sogleich
aufgekündet, und das einbringende Kapital ad Fundum Publicum, oder bey dessen
Entstehung auf unafficirte, oder sichere Fundos angeleget werden, wo es Respectu
der Unterthanen und Bürger bey der obrigkeitlichen Fertigung sein unabgeändertes
Verbleiben hat.
[4.] Viertensc: Werden alle hierländische gerichtliche Stellen und Obrigkeiten
zu Folge des von seiner Gehörde erlassenen Befehls im Falle sowohl zu geistlichen als
weltlichen Stiftungen, Gotteshäusern, und dergleichen einige Pia Legata vermachet
werden, die Extractus Testamentorum von dergleichen Vermächtnißen der milden
Stiftungscommißion alsogleich mitzutheilen haben, auch ehender als solche richtig
abgeführet worden zu seyn, die Erben mittels einer Verbe[1132]scheid darthun können,
ist denselben die Verlassenschaft nicht ausfolgen zu lassen, Imgleichen haben
[5.] Fünftensd: Ihre kaiserl(ich) königl(iche) Majestät zu schleuniger
Auseinandersetzung der bey den hierländischen Stiftungen vorfallenden Irrungen die
gerichtliche Vertretung dem allhiesigen Fisco allergenädigst aufgetragen, daher sich denn
die Stiftungsvorsteher hiernach zu halten wissen werden. Weiter soll
[6.] Sechstense: Kein Stiftungs- oder Gotteshausgebäu ohne Vorwissen und
Einwilligung der Stiftungscommission aufgeführet, sondern ehevor jedesmal nebst
Beylegung des Ueberschlags und Auszeigung, wo die Mittel hierzu hergenommen, die
Anzeige bey gleich besagter Commißion gemacht werden, zugleich aber
[7.] Siebentensf: Von den gesammten Vorstehern der Fundationen und Spitäler ihre
Rechnung 6. Wochen nach Verfließung eines jeden Jahrgangs bey 6. Reichsthaler Pönfalle
ihren Vogt-Obrigkeiten erleget, der in milden Stiftungssachen allergnädigst angeordneten
Commißion hingegen ein Summarium nach allen Rechnungsrubriken und ihnen bereits
zugetheilten Formularien, darvon zur Einsicht eingeschicket, wo ingleichen
a Am rechten Rand: Verfassung einer Ordnung über die unbemittelte Spitäler.
b Am rechten Rand: Sicherstellung und Anlegung der Kapitalien.
c Am rechten Rand: Communicirung der Testaments-Extrakte über die Pia Legata von den Gerichts-
stellen und Obrigkeiten.
d Am rechten Rand: Vertretung der hierländigen Stiftungen von dem Fisco.
e Am rechten Rand: Stiftungs- oder Gotteshäusergebäude-Aufführung.
f Am rechten Rand: Rechnungen-Legung.
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin