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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 728 -
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728 VII.1 Oberösterreich: Repräsentation und Kammer – (Edition Nr. 78–88) Stiftbriefe nach dem dermaligen Bestande des Vermögens und mit selbigem abmessender Anzahl der Armen nebst Inserirung aller darauf haftenden Schuldigkeiten errichtet, und ad approbandum & ratificandum der hierlandes in milden Stiftungssachen allergnädigst angeordneten Commißion eingereichet werden, dahingegen [2.] Andertensa: Für die unbemittelte Spitäler, welche entweder von bloßer Mildherzigkeit der Obrigkeiten, Herrschaften, oder Sammlung der Gemeinden abhangen, sind unter obigem angesetzten Termine derley Ordnung, worinn sowohl der Verpflegung, als sonstigen Uebungen halber das Benöthige [!] vorgesehen ist, ebenfalls zu errichten, und nicht minder ad approbandum zu übergeben, damit auch [3.] Drittensb: Die allweitere willkührliche und unwirthschaftliche Gebahrung mit diesen milden Stiftungsmitteln verhütet bleibe, so sollen von den Vogtherrschaften keine Kapitalien mehr eigenmächtig an sich gezogen, sondern jederzeit die landtäfliche Vormerkung, nebst vorhergehender Anzeige bey obgedachten milden Sitftungscommissionen angesuchet, die bereits unsicher anliegende Kapitalien aber nach Innhalte des unterm 14ten Junii verfloßenen Jahrs ergangenen Patents, sogleich aufgekündet, und das einbringende Kapital ad Fundum Publicum, oder bey dessen Entstehung auf unafficirte, oder sichere Fundos angeleget werden, wo es Respectu der Unterthanen und Bürger bey der obrigkeitlichen Fertigung sein unabgeändertes Verbleiben hat. [4.] Viertensc: Werden alle hierländische gerichtliche Stellen und Obrigkeiten zu Folge des von seiner Gehörde erlassenen Befehls im Falle sowohl zu geistlichen als weltlichen Stiftungen, Gotteshäusern, und dergleichen einige Pia Legata vermachet werden, die Extractus Testamentorum von dergleichen Vermächtnißen der milden Stiftungscommißion alsogleich mitzutheilen haben, auch ehender als solche richtig abgeführet worden zu seyn, die Erben mittels einer Verbe[1132]scheid darthun können, ist denselben die Verlassenschaft nicht ausfolgen zu lassen, Imgleichen haben [5.] Fünftensd: Ihre kaiserl(ich) königl(iche) Majestät zu schleuniger Auseinandersetzung der bey den hierländischen Stiftungen vorfallenden Irrungen die gerichtliche Vertretung dem allhiesigen Fisco allergenädigst aufgetragen, daher sich denn die Stiftungsvorsteher hiernach zu halten wissen werden. Weiter soll [6.] Sechstense: Kein Stiftungs- oder Gotteshausgebäu ohne Vorwissen und Einwilligung der Stiftungscommission aufgeführet, sondern ehevor jedesmal nebst Beylegung des Ueberschlags und Auszeigung, wo die Mittel hierzu hergenommen, die Anzeige bey gleich besagter Commißion gemacht werden, zugleich aber [7.] Siebentensf: Von den gesammten Vorstehern der Fundationen und Spitäler ihre Rechnung 6. Wochen nach Verfließung eines jeden Jahrgangs bey 6. Reichsthaler Pönfalle ihren Vogt-Obrigkeiten erleget, der in milden Stiftungssachen allergnädigst angeordneten Commißion hingegen ein Summarium nach allen Rechnungsrubriken und ihnen bereits zugetheilten Formularien, darvon zur Einsicht eingeschicket, wo ingleichen a Am rechten Rand: Verfassung einer Ordnung über die unbemittelte Spitäler. b Am rechten Rand: Sicherstellung und Anlegung der Kapitalien. c Am rechten Rand: Communicirung der Testaments-Extrakte über die Pia Legata von den Gerichts- stellen und Obrigkeiten. d Am rechten Rand: Vertretung der hierländigen Stiftungen von dem Fisco. e Am rechten Rand: Stiftungs- oder Gotteshäusergebäude-Aufführung. f Am rechten Rand: Rechnungen-Legung.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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