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738 VII.1 Oberösterreich: Repräsentation und Kammer – (Edition Nr. 78–88)
Nr. 83
Instruktion für die beiden Bürgerspital-Spitalverwalter in Perg.
Schloss Haus, 1757 April 6
Archiv: OÖLA, A. der Landeshauptmannschaft, [Ältere Stiftungen,] Scha. 148
Ordnungg, nach welcher sich die beede spittall verwalter in dem anherigen marckt Perg
mit verpflegung dasiger pfriendler von nun an betragen sollen.
Einem jeden spittäller oder eingekaufften pfriendtler sollen künfftig volgente victualien,
und ein mehreres nit, abgereicht werden: als jähr(lich) 4 mezen korn, ½ mezen waiz, ½
mezen gersten, 3 kandl schmalz, 15 maaß essig, 2 lb. kerzen, dan
wochent(lich) jedem 1½ lb. ründfleisch, ¼ lb. salz, 2 kandl milch, krautt und ruben nach
gezimmender nothdurfft und allen ins gesamt neben dem von fählenten prenholz sich
erzeügenten pürden, 8 claffter scheitter aus eügenen gehülz zum haizen und bachen. [/]
Itemh absonderlichb in nachvolgenten heil(ligen) zeiten als am Neüenjahrstag, am
Faschingtag, am hei(ligen) Ostertag, am hei(ligen) Pfingstsontag, zu Johanni, auf Martini
und an hei(ligen) Christtag, jeden neben dem ordi(nari) ründfleisch noch 1 lb. kälbernes
prädl und 1 maas braun bier.
Die kleydung hingegen nach eüsseristen nothdurfft und mit möglichister menage.
Und sollen nebenbey fleissige obsicht auf dieselbe getragen werden, das sie nit allein
denen ordentlichen Gottes diensten, predigen und christen lehren andächtig beywohnen,
auch öfters das jahr hindurch beichten und communiciren, sondern in der früehe, dan
vor und nach essens zeit, item vor schlaffengehen offentlich und lauth miteinander
betten, sich auch sonst eines ehrbahr, auferbaulich und unverweislichen lebenswandls,
also gewis befleissen, als widrigenfahls gegen die widerspenstig und nachlässige mit
entziehung ihrer ordentlichen kost oder anderen ihren verbröchen oder ungehorsam
gemessen leibs straffen und in nit verfangungsfahl wohl gahr mit gänzlicher hinaus
stossung aus dem spittall unverschont fürzugehen wäre, welches ihnen demnach so ein als
anderseiths zu ihren künfftigen verhalt deütlich und nachtrucksam beyzubringen ist. [/]
Deme allen nun beede spittall verwalther getreülich nachzukommen und über
vorausgezeigte verpflegung kein mehreres in rechnung zu bringen, besonders aber dem
aufnam des in so grossen verfahl gerathenen spittals sich eüfrigist angelegen seyn zu
lassen, sohin auch das untern 7ten Jenner a(nni) c(urrentis) dahin erlassene canzley decret
zu diesem ende durch aus genau zu bevolgen haben. Sig(num) schlos Haus, den 6ten April
1757.
Würsingi, oberpf(leger)
g Unten am Seitenrand: Ad lit. H. ad fasc. III, in n. 12.
h–b Im Original unterstrichen.
i Unsichere Lesung.
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin