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752 VII.2 Oberösterreich: Eferding – Herrschaftspital (Edition Nr. 89–97)
VII.2 Oberösterreich: Eferding – Herrschaftspital (Edition Nr. 89–97)
Nr. 89
Ordnung des Herrschaftspitals (Schifersches Erbstift) in Eferding.
Eferding, 1608
Archiv: OÖLA, Schifersches Erbstift, Hs. Nr. 2: Urbar 1608: Urbary yber das spittall Efer-
ding etc. [alter Archivvermerk: No 175], unfoliiert
Spittaller ordnung
[1.] Erstlich soll jedweder spittaller oder spittallerin sich dahin befleissen, das sie
gottsförchting, fromb unnd erbar sich verhalten, füer ier genedige obrigkhait und
das gannze geschlecht der herrn Schifer freyherrn vleissig betten, das sie Gott bey der
rainen seelligmachenden lehre erhalten unnd glickhsellige regierung, auch nach seinem
vätterlichen willen lannges leben verleichen wolle.
[2.] Zum anndern sollen sie unndereinander ohne alles gezänckh und widerwillen,
fridlich leben, die sontäglichen unnd wochentlichen predigten, wie auch das gemaine
gebett, ohne wichtige ursachen nicht versaumben.
[3.] Zum drütten vor und nach essens eines umb das annder mit aufgehobnen
[hennden] unnd lauter stimb das benedicite unnd gratias vorbetten, die anndern aber mit
grosser andacht und aufgehobnen hennden und herzen Gott bitten unnd dannckh sagen.
[4.] Zum viertten, welcher dem gebett nit beywohnen, sonnder dasselbige muettwillig
oder ohne sonnderbare ursachen versaumen wuerde, demselben solle zur derselbigen
malzeit sein essen abgebrochen unnd nit gegeben werden.
[5.] Zum fünfften soll khein spittaller oder spittallerin ohne erlaubnuß des
spittlmaisters oder in abwesen des selbigen der spittlmaisterin auß dem spittall gehen,
sonnderlich in den wüerthsheüsern sich nicht uberweinen unnd rumor hänndl
anfanngen, wer [/] darüber betretten, dem soll erstlich das prott abgebrochen, zum
anndern in die gefennckhnuns [!] gelegt, zum dritten gar auß dem spittall gethann
werden, im fahl aber aines oder das annder ain wein seiner notturfft nach zu trinckhen
begert, soll es ime onverwertt sein, unnd mag solchen auß der statt hollen lassen.
[6.] Zum sechsten soll kheines weder bei tag noch nacht mit kheinem spaan in den
camern oder anndern winckheln und örttern nit umbgehen unnd sich sechen lassen bei
grosser straff.
[7.] Füer das sibente, da ain spittaller oder spittallerin sovill gelt in das spittall brachte
oder darin ersparete, soll kheines dasselbige ohne vorwissens des spittlmaisters außleichen,
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin