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VII.2 Oberösterreich: Eferding – Herrschaftspital (Edition Nr. 89–97) 759
Die zu dem erbstüfft gehörige grundtstuckh concernierent
1mo Die 6 äckher, so der hofambtmann Georg Driendorffer ohne entrichtung
eines bstandgelts [/] genüsset, hievon wierdet fehrershin der genuß ad dies vitae ihm
zuegestandten, hinnach aber wierdet würthschafftlicher seyn, solche zur mayrschafft
widerumben zu genüessen.
2do Wegen des deme holzforstern zu dato zuegeaigneten güpflsteckhen und wütt holz
verbleibet die sache dermahlen in suspenso, biß herr verwalter gründlich untersuchen und
hierüber berichten wierdet, ob dem erbstüfft mit continuirung dessen etwas merckhsames
entgehe oder nicht; gleiche beschaffenheit hat es
3tio wegen deß dem Holzner zu Finckhlham jährlich abgebenten 1 pfundt hartten
wütt und einer aichen zu denen fridtsteckhen, dann deß dem baurn und müllner, beeden
Zaininger herrschafft, dachsberg(ischen) unterthannen, bißhero verwilligten spullen
holz und eines ennsbaumbs, so ingleichen des Gruebmüllers, herrschaft aschau(erischen)
unterthans, jährlich empfangenten holzes.
Täxordnung betreff(end)
Primo gleich wie bstendighero eine ungleichheit in aufrechnung der täxen beowachtet
worden ist, alß werde ohne ermanglen die älteren und jüngere prothocalla [!] gegen
einander zu halten in allen puncten mit vorhergehenter überlegung eine gleichheit in
aufrechnung deren täxen projectieren, folgsam nach befundt (ohne die unterthannen
in mündisten zu beschwären) eine billichmässige normam errichten und solche zur
genehmhalt- und außförttigung dem herrn erbvogt herrn einschickhen, wo alß dann wegen
aufrechnung bey einigen verwechslungen deren gründten eines freygelts und so ingleichen
deren raitt täxen von denen waysen rechnungen die resolutionen erfolgen werden. [/]
Secundo eine quittierung über die von denen preggischen erben ihrer muetter
zuegedachten donation deß ihnen zugefallenen vätterlichen erbtheils ist ohne weitern
anstandt zu formieren und hievon daß förttiggelt unbedenckhlich aufzurechnen.
Die unterthannen betreff(end)
Primo damit die verwechßlung deß Yhel zu Traidtwöhr, erbstüfft unterthann, an
die herrschafft Eblsperg gegen dem von dem Hueber zu Hörstorff inhabent ermelter
herrschafft Eblsperg untertheniger überlendt ihren fortgang erraichen und andurch die
darmahlige vermischung deren gründten bey dem haubt und überlendtguett (wann
solche unter aine herrschaft allein kommen) behoben werden könne, werde bey ihro
fürst(licher) eminenz zu Passau durch vorstellungen der consenz zur verwechslung zu
besten des erbstüffts zu effectuieren mir angelegen seyn lassen.
Secundo die hochleuthner(ischen) erben werden deß mit 10 fl. eingestölten auffstandts
erlassen, mithin in heurig 1745 jähriger ambts rechnung solche in abzug gebracht werden
können.
Tertio den schneider in Aybach holz wirdet von dem besizent ledigen grundtstückhl die
außgaab auf alljähr(liche) 2 ß. erlassen, zugleich auch der betrag de praeterito in könftiger
rechnung per abzug zu bringen verwilliget.
Mayr- und dienstleuth betreff(end)
Primo wann der dermahlige mösner, und so auch die mayrin, umb bsoldungs
verbesserung anlangen, werde mit etwas wenigen beede zu consolieren unvergessen seyn.
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin