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VII.2 Oberösterreich: Eferding – Herrschaftspital (Edition Nr. 89–97) 761
hingegen die armen aller hernach beschriebenen ordnung in ihrem leben und thuen
fleißig nach khommen, welche darwider handlen endweder derselben gmäsß gestrafft
oder da khein wahrnung oder straff hulffe, dem inhaber des spitals anzaigt werden,
derwegen er selbst nit allain gottsfürchtig sein und den armen mit gueten exempeln
fürgehen, sondern auch den predigen und gebetten fleißig beywohnen und das corgesang
verrichten helffen solle.
[2.] Anderten soll er auf das ganze hauß, feüer, rauchfäng, tachwerckh, städl und ställ
fleißig sehen, die thör im winter nach funff uhren, im summer umb neun uhr zu nacht
recht sperren lassen und verhietten, das durch brunst oder andere zufäll khein schad
gescheche, sondern bey guetem bau alles erhalten werde.
[3.] Dritten ingleichem soll er das dienstgesindt, neben raichung ihrer verordneten
khost, fleißig zur arbeit anhalten, damit das hofbau nutzlich und zu rechter zeit verricht,
die gewassene [!] frucht, sowoll auf den spital gründen als denen darzue gehörigen
zehenten fleissig eingesamlet und in kassten und gwelbern [/] woll verwahret, fridt zeün,
gräben, weg und steeg ganz und guett erhalten, auch dem viech und rosß woll gewarttet
werde.
[4.] Viertten mit benachtbarten obrigkeiten und deren underthanen soll er sich
nachtbarlich und fridtlich halten, doch weder von des spitals freyhaiten noch deßen
grinden, wisen, zehenten, gehilz oder andern zuegehörung ichtes entziechen lassen.
[5.] Fünfften die im eingeantwortte vahrnus, es sey im haus, in stadl, ställen oder
wie es nahmen hat, soll er fleissig zum gebrauch erhalten, das er derwegen järlich so
woll als umb traidt gelt und anders, was im vertraut wierd, ordenliche raittung und
verantworttung thuen khönne.
[6.] Lestlich was die unterthanen zum spittal gehörig anlangt, stehet das zu eines
jeden inhabers willen, was er derwegen ihme in bschauen, verhörn, inventurn und andern
befelchen will, dem nach ihme alsdan die besoldung auch mehr oder weniger gemacht
und durch besondere instruction eines und das ander aus fierlicher mag angeschafft
werden.
Nr. 93
Instruktion für den protestantischen Herrschaftspital-Spitalprediger (Schifersches Erbstift) in
Eferding.
Eferding, 1608
Archiv: OÖLA, Schifersches Erbstift, Hs. Nr. 2: Urbar 1608: Urbary yber das spittall Efer-
ding etc. [alter Archivvermerk: No 175], unfoliiert
Verzaichnuß der puncten, darauf ein spitalprediger zu Eferding in der herrn Schifer
spittall aufgenomen und wie er underhalten werden solle
[1.] Erstlich soll er sein gottsfürchtig, eines guetten wandels und leinmuets, nichtern,
mässig, der rainen unverfelschten augspurgischen confession zuegethan und derselben
gmäß, mit lehr, trost und guetten exempel seinen zuehörern woll vorstehe, disem ambt
auch fleißig abwartte und sich davon kheine gesellschafften, gastereyen oder dergleichen
abhalten lasse.
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin