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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 761 -
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VII.2 Oberösterreich: Eferding – Herrschaftspital (Edition Nr. 89–97) 761 hingegen die armen aller hernach beschriebenen ordnung in ihrem leben und thuen fleißig nach khommen, welche darwider handlen endweder derselben gmäsß gestrafft oder da khein wahrnung oder straff hulffe, dem inhaber des spitals anzaigt werden, derwegen er selbst nit allain gottsfürchtig sein und den armen mit gueten exempeln fürgehen, sondern auch den predigen und gebetten fleißig beywohnen und das corgesang verrichten helffen solle. [2.] Anderten soll er auf das ganze hauß, feüer, rauchfäng, tachwerckh, städl und ställ fleißig sehen, die thör im winter nach funff uhren, im summer umb neun uhr zu nacht recht sperren lassen und verhietten, das durch brunst oder andere zufäll khein schad gescheche, sondern bey guetem bau alles erhalten werde. [3.] Dritten ingleichem soll er das dienstgesindt, neben raichung ihrer verordneten khost, fleißig zur arbeit anhalten, damit das hofbau nutzlich und zu rechter zeit verricht, die gewassene [!] frucht, sowoll auf den spital gründen als denen darzue gehörigen zehenten fleissig eingesamlet und in kassten und gwelbern [/] woll verwahret, fridt zeün, gräben, weg und steeg ganz und guett erhalten, auch dem viech und rosß woll gewarttet werde. [4.] Viertten mit benachtbarten obrigkeiten und deren underthanen soll er sich nachtbarlich und fridtlich halten, doch weder von des spitals freyhaiten noch deßen grinden, wisen, zehenten, gehilz oder andern zuegehörung ichtes entziechen lassen. [5.] Fünfften die im eingeantwortte vahrnus, es sey im haus, in stadl, ställen oder wie es nahmen hat, soll er fleissig zum gebrauch erhalten, das er derwegen järlich so woll als umb traidt gelt und anders, was im vertraut wierd, ordenliche raittung und verantworttung thuen khönne. [6.] Lestlich was die unterthanen zum spittal gehörig anlangt, stehet das zu eines jeden inhabers willen, was er derwegen ihme in bschauen, verhörn, inventurn und andern befelchen will, dem nach ihme alsdan die besoldung auch mehr oder weniger gemacht und durch besondere instruction eines und das ander aus fierlicher mag angeschafft werden. Nr. 93 Instruktion für den protestantischen Herrschaftspital-Spitalprediger (Schifersches Erbstift) in Eferding. Eferding, 1608 Archiv: OÖLA, Schifersches Erbstift, Hs. Nr. 2: Urbar 1608: Urbary yber das spittall Efer- ding etc. [alter Archivvermerk: No 175], unfoliiert Verzaichnuß der puncten, darauf ein spitalprediger zu Eferding in der herrn Schifer spittall aufgenomen und wie er underhalten werden solle [1.] Erstlich soll er sein gottsfürchtig, eines guetten wandels und leinmuets, nichtern, mässig, der rainen unverfelschten augspurgischen confession zuegethan und derselben gmäß, mit lehr, trost und guetten exempel seinen zuehörern woll vorstehe, disem ambt auch fleißig abwartte und sich davon kheine gesellschafften, gastereyen oder dergleichen abhalten lasse.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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