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VII.3 Oberösterreich: Freistadt – Bürgerspital (Edition Nr. 98–103) 781
dienner umb hülff zuersuechen hat. Betreffendt den außzechentner, weillen jezo mehrer
alß vorhero auß zuzechneten ist, soll er ime für seinen lohn biß zu enndt des außzecheten
und seiner hülff zum aufladen geben drey gulden anderthalb mezen korn, zway viertl
waiz, zway viertl gerssten und ain par schuech, auch so lanng es werth, ain halben emmer
pier und zu drey pfundten vierzechen laibl brodt. [/]
[11.] Es solle auch zum ailfften spitlverwalter sich wegen verkhauffung allerlay traidts
järlichen bey ainem ersamben rath umb den tax schrifftlich anmelden, damit er sollichen
seiner raittung beylegen khann, sonderlich (weill fast jerlich über des spitals notturfft
und der statt dreyssig mezen gersten) mehrers verhannden, ob man selbe zum spital
vermelznen, über der spitaller prau pier verpreuen, das pier verkhauffen, das malz oder
gerssten ohne verpreuung zu des spitals mehrern nuzen hinweckh geben lassen wolle.
[12.] Zum zwelfften ist ain ersamber rath gedacht wegen der in dem urbari [/]
unrichtigen dienst, der sachen besser auf den grundt zu sechen und eheistens ain anders
urbari aufzurichten. Undter dessen aber solle sich herr Edlinger deß von dem gewessten
spitlverwalter empfangenen geförtigten urbarii zubetragen und dahin zu sechen haben,
damit die dienst und anders sowollen die ausständt eingebracht werden. Da sich
jemandts verwaigert, hat er sich bey herrn burgermaister umb hülff anzumelden und
alßdann alle die diennst und dergleichen, was er nit einbringen khünen, dem khonfftigen
spitlverwalter zu übergeben oder bey ainem [/] ersamben rath, was gar nit einzubringen
ist, umb ratification anzuhalten.
Damit auch schließlichen offt ermelter herr Edlinger von dem spital für seine treüe dienst
(massen ain ersamber rath das verthrauen zu ime sezt) etwas ergözlichkheit habe, alß sein
ihme für sein besoldung vierundzwainzig reichstaller in raittung einzufüehren bewilligt,
deß versechens das er, und khönfftige spitlverwalter, damit zufriden und der mehrern
belohnung von Gott dem herrn in undterlassung aber, aller des spitalls wollfardt und
aufnemben der straff zugewartten haben werden. Und behölt im ain ersamber rath [/] dise
Abb. 114: Freistadt; Bürgerspi-
talkirche (Johannes der Täufer)
an der Linzer Straße aus dem 14.
Jahrhundert; 1789 profaniert
(seit 2000 nicht mehr als Kirche
verwendet) (Quelle: http://
commons.wikimedia.org/wiki/
File:Johanneskirche_Freistadt.
JPG; Zugriff: 29. August 2013).
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin