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VII.4 Oberösterreich: Lambach – Klosterspital (Edition Nr. 104–105) 825
dem [/] closster Lambach zu dankhen haben, alsa istb ihreb schuldigkheitc, daßd alle und
jede spitällerd des clossters göttlichen seegen, jedes regierenten herrn praelathen und dero
lieben conventualen zeitliche unnd ewige wohlfahrt, täglich ine ihren gebetten, sonderlich
so offt sye den heil(igen) rosenc(r)anz bettene, Gott andechtig bitten,f lobeng unnd
dankhen sollenh. Auch was mann etwan dennenselben (sowohl männern als weibern) mit
spünen unnd anderer arbeith, so sye verrichten khönnen, anbevelchen wirdt, sich willig
gebrauchen lassen.
Gemain oder armbeshauß betr(effend)
[13.] Erstlich sollen die inwohner in dem gemain haus ebenfalls ain auferpauliches
frombes leben führen unnd besonnders neben dem h(eiligen) gebett die christliche lieb
und ainigkheit ihnnen angelegen sein lassen, warauf hiesige spittalmaisster gleichermassen
genaue obsicht zutragen haben, ob solchen nachgelebt werdte; zu dessen mehrerer
befüerderung vors
[14.] anderte der hiesige ordinari petlrichter selbigen [/] armben leuthen vor einen
vorgeher aufgestelt wirdt, und sye vorderist zu tagszeit und in winter in ainem zimmer in
guetem fridten beysamben wohnnen und von dennen spittalmaisstern vor ain winterholz
vier claffter scheitter zuempfangen haben sollen.
[15.] Drittens soll ain gewisses zimmer vor pilgram unnd andere armbe leuth, so
übernachten wollen, beraith sein unnd, zum fahl etwann einige krankhe dahin gebracht
wurdten, seyen selbige inwohner schuldig, solchem krankhen mit aller lieb zu dienen und
auszuwartten.
[16.] Schliesslichen werdten sowohl manner als weiber, was ihnen zu arbeithen
anbevolchen wirdt, dem bevelch gehorsamblich zu volziechen wissen. [/]
Die spittallmaisster betr(effend)
[17.] Erstlichen sollen dieselbe, sonnderlich welcher mit der cassa unnd spittl raittung
weniger zuthuen hat, fleissig nachsechen, ob die spittalleuth alle die vorbeschribenen
gesaz beobachten, unnd in gezimmerter gottesforcht auch fridt unnd ainigkheit sich
sambentlich verhalten thueen. Wie dan in
[18.] anderten zu erhaltung bösserer ordnung ainen aus denen spittällern, so
beschaiden, auferpaulich unnd verständtig, als ainen vorgeher denen anderen vorstellen,
welchen die übrige spittäller in beobachtung diser verfassten instruction bey straff der
exclusion in allem zu gehorsamben schuldig sein.
[19.] Drittens sollen die spittalmaisster sambt dem spittall vorgeher jedes quarthall
in der cannzley erscheinen unnd von allem, wie es in dem spittall unnd armbenhaus
beschaffen, ob nemblichen die stifftung unnd instruction in allem punctuall beobachtet
wordten, warhafften bericht erstatten. Vors [/]
[20.] viertte werdten die spittalmeisster von anno 1691 an jedes jahr ordentliche
a Folgt getilgt sollen alle und jede spittäller aus tragenter.
b–b Am linken Rand nachgetragen.
c Folgt getilgt vor.
d–d Am linken Rand nachgetragen.
e–e Am linken Rand nachgetragen.
f Folgt getilgt betten.
g Über der Zeile nachgetragen.
h Von anderer Hand eingefügt.
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin