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VII.5 Oberösterreich: Linz – Bürgerspital (Edition Nr. 106–108) 835
geschlachtet [/] werden 6 bratt- und 6 löberwürst nebst 2 alten hünern, zur Faschings
zeit ¼tl schweiners fleisch, dan 12 Fasching krapfen, an Gründonnerstag 12 gebakene
semmel schniten, zu Ostern ¼ kölbernes fleisch, 2 geselchte hammen und 12 rothe eyr;
zu hey(ligen) Pfingsten ¼tl fleisch, auch ein schisserl schmalz koch; an hey(ligen) Martini
tag ¼tl schweiners fleisch, dan 1 ganß; zu hey(ligen) Weinnachten ¼tl schwein fleisch;
und, da eine khue kälbert, von jedem kalb ¼tl, auch wan eine schweinn s(alva) v(enia)
junge würfft, jedesmahl hievon ein spenfäkl genüsset, ein wachtsambes aug tragen. Auch
die sament(lich)e spitäller dahin verhalten, daß dieselben somerszeit längstens umb 8,
winters zeit aber umb 6 uhr verlasslich zu hauß seyn. Die jenige in denen vorgeschribenen
andachten und gebettern sich träg und nachlässig oder etwo sonst übel aufführende
spitäller aber sollen das erst- und anderte mahl ernstlich corrigiret und zu beobachtung
ihrer schuldigkeith [/] ermahnet, bey dessen nicht verfangung und erfolgenter besßerung
aber aus dem spitall gestossen werden. Das es sich etwo
[4.] viertens zutrüge, das einem oder dem anderen spitäller einige erbschafft zuefallete
oder schon bey einnahmb und eintritt in das spitall mit eigenen mittl versehen wäre, so
solle ein solcher spitäller von derley vermögen dem spitall die helffte ohne weiteren onere
frey zurukh lassen und zu dessen versicherung einem zeit(lich)en verwalter die schuld
brief oder sonstige vermögens instrumenta einzuhändigen schuldig, mit der anderen
halbscheid aber frey zu disponieren befuegt sein, diser punct auch jedwederem bey dessen
eintritt ordent(lich) vorgelesen werden. Dagegen wird
[5.] fünfftens bey sich mehrenden einkonfften und vermögen dahin der bedacht
genohmen werden, daß die sament(lich)e spitäller mit gleichen mäntln und nach
thuenlichkeit mit ganzen klaydern umb bey denen offent(lichen) processionen und in
denen kirchen mit mehrer erbaulicher aufsicht [/] erscheinen zu können, verstehen und
unterhalten werden.
[6.] Sechstens und schlieslichen hat ein zeit(lich)er verwalter alljähr(lich) seine
ordent(lich)e und richtige rechnung über den sament(lichen) einnahmb und ausgaben
mit annectierung einer besonderen mayr und würthschaffts rechnung zu führen und zur
rechter zeit zum behörigen aufnahmb einzulegen, auch bey ab- und verhandlung deren
spitall ambts unterthannen sich der von hocher stöll ratificierten täx ordnung zu halten
und darwider niemand zu beschwären. Zu urkhundt und stätter erhaltung dessen dises
stüffts briefs drey gleich lautendte exemplaria errichtet, hievon eines zu handten einer
hochlöb(lichen) milden stüfftungs comission, das zweyte einem zeit(lich)en spital ambts
verwalter übergeben, das dritte aber in das alhiesige statt archiv deponiret worden, actum
Linz, den 6ten Juni 1760.
[L. S.] N. burgermaister, richter und rath
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin