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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 835 -
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Seite - 835 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

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VII.5 Oberösterreich: Linz – Bürgerspital (Edition Nr. 106–108) 835 geschlachtet [/] werden 6 bratt- und 6 löberwürst nebst 2 alten hünern, zur Faschings zeit ¼tl schweiners fleisch, dan 12 Fasching krapfen, an Gründonnerstag 12 gebakene semmel schniten, zu Ostern ¼ kölbernes fleisch, 2 geselchte hammen und 12 rothe eyr; zu hey(ligen) Pfingsten ¼tl fleisch, auch ein schisserl schmalz koch; an hey(ligen) Martini tag ¼tl schweiners fleisch, dan 1 ganß; zu hey(ligen) Weinnachten ¼tl schwein fleisch; und, da eine khue kälbert, von jedem kalb ¼tl, auch wan eine schweinn s(alva) v(enia) junge würfft, jedesmahl hievon ein spenfäkl genüsset, ein wachtsambes aug tragen. Auch die sament(lich)e spitäller dahin verhalten, daß dieselben somerszeit längstens umb 8, winters zeit aber umb 6 uhr verlasslich zu hauß seyn. Die jenige in denen vorgeschribenen andachten und gebettern sich träg und nachlässig oder etwo sonst übel aufführende spitäller aber sollen das erst- und anderte mahl ernstlich corrigiret und zu beobachtung ihrer schuldigkeith [/] ermahnet, bey dessen nicht verfangung und erfolgenter besßerung aber aus dem spitall gestossen werden. Das es sich etwo [4.] viertens zutrüge, das einem oder dem anderen spitäller einige erbschafft zuefallete oder schon bey einnahmb und eintritt in das spitall mit eigenen mittl versehen wäre, so solle ein solcher spitäller von derley vermögen dem spitall die helffte ohne weiteren onere frey zurukh lassen und zu dessen versicherung einem zeit(lich)en verwalter die schuld brief oder sonstige vermögens instrumenta einzuhändigen schuldig, mit der anderen halbscheid aber frey zu disponieren befuegt sein, diser punct auch jedwederem bey dessen eintritt ordent(lich) vorgelesen werden. Dagegen wird [5.] fünfftens bey sich mehrenden einkonfften und vermögen dahin der bedacht genohmen werden, daß die sament(lich)e spitäller mit gleichen mäntln und nach thuenlichkeit mit ganzen klaydern umb bey denen offent(lichen) processionen und in denen kirchen mit mehrer erbaulicher aufsicht [/] erscheinen zu können, verstehen und unterhalten werden. [6.] Sechstens und schlieslichen hat ein zeit(lich)er verwalter alljähr(lich) seine ordent(lich)e und richtige rechnung über den sament(lichen) einnahmb und ausgaben mit annectierung einer besonderen mayr und würthschaffts rechnung zu führen und zur rechter zeit zum behörigen aufnahmb einzulegen, auch bey ab- und verhandlung deren spitall ambts unterthannen sich der von hocher stöll ratificierten täx ordnung zu halten und darwider niemand zu beschwären. Zu urkhundt und stätter erhaltung dessen dises stüffts briefs drey gleich lautendte exemplaria errichtet, hievon eines zu handten einer hochlöb(lichen) milden stüfftungs comission, das zweyte einem zeit(lich)en spital ambts verwalter übergeben, das dritte aber in das alhiesige statt archiv deponiret worden, actum Linz, den 6ten Juni 1760. [L. S.] N. burgermaister, richter und rath
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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