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VII.7 Oberösterreich: Steyr – Bürgerspital, Bruderhaus und Lazarett (Edition Nr. 112–119) 847
spitällers oder spitällerin ihnen solches ordentlich und deutlich beybringen, damit es jeder
theill wisße. Und gleichwie
[10.] zechentens der von denen spitall und flezerzöch unterthannen jährlich
zu raichen habende kuchl dienst (so in 27 fäsching hennen, 420 osterayren, 40
herbsthannen, 29 pfingst käß, 14 Martini gännsen bestehet) denen armen leuthen in
dem alhiesigen burger spitall von ohnfürdenckhlichen jahren her jederzeit in natura
ausgetheillet worden, also solle es auch in zuekonfft bey diser natural vertheillung sein
fehreres bewenden haben.
[11.] Eylftens sollen die spitäller, wan sie neben obgedacht ihrer kost von der
burgerschafft oder umligenden baurschafft an esßwaaren etwas zu einen allmosen
beckhommen, solches fein friedlich [/] miteinander theillen und hierbey alle
zanckhereyen bey straff vermeiden, auch sich nicht unterstehen, die leuth mit betlen zu
belästigen, sondern mit ihrer ohnehin zugeniesßen habenden kost und deme, was mann
ihnen guet- und freywillig raichet, zu friden seyn. Betreffend die spitall verwalter
[12.] zwölfftens hat der alhiesig löb(liche) mäg(istrat) jederzeit einen aus seinem
gremio, welcher ein ehrlich christlicher mann ist, und deme die obsorg über die
spitallgelder anvertrauet werden könne, vor einen spitall verwalter aufzustöllen oder
vill mehr der landesfürst(lichen) obrigkheit zu praesentiren, diser nun ist schuldig,
daß er auf die ausgeliechene gelder des spitals genaue und guete obsicht halte, kein
capital ohne schuldbrief oder obrigkeit(licher) versicherung auf zinnß ausleiche, von
deren verhandenen capitalien aber die zünß fleißig einbringe, und über ein jahr nicht
anstehen lasße, sondern wan der schuldner solche nicht abführet, daß capital also gleich
auf kündte und die zuruckbezahlung bestmöglichst betreibe, auch wan solche nicht in
guete zu beckhommen, [/] mit gerichtlicher klag in so lang fortfahre, biß daß capital samt
ausständigen interessen anheimb bezahlet würdet, indeme in daß könfftige keine zünß
mehr in ausstandt oder durch guettmachung in der rechnung eingesezet werden sollen,
sondern der spitall verwalter darvor zu hafften habe.
[13.] Dreyzechentens hat der spitalverwalter auf die unterhaltung des gebau und
spitall tachungen guete obsorg zu tragen und wan an dem gebäu etwas nothwendig zu
besßeren ist, solches zeitlich bewerckhstelligen zu lasßen, damit der schadten mit der zeit
nit grösßer werde, und hernach mehrere uncossten erfordere.
[14.] Vierzechentens hat der spitall verwalter obsorg zu halten, daß die spitäller sich eines
guet und ehrlichen lebens wandl befleisßen, alle zanckhereyen und greinhändl vermeiden,
daß in dem spitall alle sauberkeit hergehalten werde, und endlichen damit von ihnen die
vorgeschribene gebetter und rosenkränz an denen ausgesezten tägen ohne unterlaß gebettet
werden, solte er aber an ein oder anderen von denen spitällern zanckhereyen oder [/] eine
saumseellig und nachläsßigkeit in dem schuldigen gebett oder anderes, was unzueläsßig ist,
verspühren, kan er einen solchen spitäller oder spitällerin entweders mit einziehung der kost
auf einige täg oder in anderweeg mit arrest bestraffen. Hingegen hat
[15.] fünfzechentens er denen spitällern nicht nur die in dem 2ten puncten ausgesezte
kost oder pfriendt samt wein, dan daß gestüfftete almosen geld zu geben, sondern auch
die andere ausgaben, wie bißhero üeblich gewesen, noch fehrers hin zu bestreitten.
Gleich nun aber so wohl die pfrüendt und wein deren spitällern, alß auch die andere
in der rechnung befündliche ausgaaben in so lang bestandt haben, alß lang von denen
dermahlen obhandenen capitalien die jährlich zünsungen können gehoben und so wohl
von disen alß übrigen spitall amts einkünfften die nöthige auslagen bestritten werden, so
wurde er aber gleichwohlen eine abänderung leiden, wan durch ohnglickliche zuefähle
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin