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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 847 -
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Seite - 847 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

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VII.7 Oberösterreich: Steyr – Bürgerspital, Bruderhaus und Lazarett (Edition Nr. 112–119) 847 spitällers oder spitällerin ihnen solches ordentlich und deutlich beybringen, damit es jeder theill wisße. Und gleichwie [10.] zechentens der von denen spitall und flezerzöch unterthannen jährlich zu raichen habende kuchl dienst (so in 27 fäsching hennen, 420 osterayren, 40 herbsthannen, 29 pfingst käß, 14 Martini gännsen bestehet) denen armen leuthen in dem alhiesigen burger spitall von ohnfürdenckhlichen jahren her jederzeit in natura ausgetheillet worden, also solle es auch in zuekonfft bey diser natural vertheillung sein fehreres bewenden haben. [11.] Eylftens sollen die spitäller, wan sie neben obgedacht ihrer kost von der burgerschafft oder umligenden baurschafft an esßwaaren etwas zu einen allmosen beckhommen, solches fein friedlich [/] miteinander theillen und hierbey alle zanckhereyen bey straff vermeiden, auch sich nicht unterstehen, die leuth mit betlen zu belästigen, sondern mit ihrer ohnehin zugeniesßen habenden kost und deme, was mann ihnen guet- und freywillig raichet, zu friden seyn. Betreffend die spitall verwalter [12.] zwölfftens hat der alhiesig löb(liche) mäg(istrat) jederzeit einen aus seinem gremio, welcher ein ehrlich christlicher mann ist, und deme die obsorg über die spitallgelder anvertrauet werden könne, vor einen spitall verwalter aufzustöllen oder vill mehr der landesfürst(lichen) obrigkheit zu praesentiren, diser nun ist schuldig, daß er auf die ausgeliechene gelder des spitals genaue und guete obsicht halte, kein capital ohne schuldbrief oder obrigkeit(licher) versicherung auf zinnß ausleiche, von deren verhandenen capitalien aber die zünß fleißig einbringe, und über ein jahr nicht anstehen lasße, sondern wan der schuldner solche nicht abführet, daß capital also gleich auf kündte und die zuruckbezahlung bestmöglichst betreibe, auch wan solche nicht in guete zu beckhommen, [/] mit gerichtlicher klag in so lang fortfahre, biß daß capital samt ausständigen interessen anheimb bezahlet würdet, indeme in daß könfftige keine zünß mehr in ausstandt oder durch guettmachung in der rechnung eingesezet werden sollen, sondern der spitall verwalter darvor zu hafften habe. [13.] Dreyzechentens hat der spitalverwalter auf die unterhaltung des gebau und spitall tachungen guete obsorg zu tragen und wan an dem gebäu etwas nothwendig zu besßeren ist, solches zeitlich bewerckhstelligen zu lasßen, damit der schadten mit der zeit nit grösßer werde, und hernach mehrere uncossten erfordere. [14.] Vierzechentens hat der spitall verwalter obsorg zu halten, daß die spitäller sich eines guet und ehrlichen lebens wandl befleisßen, alle zanckhereyen und greinhändl vermeiden, daß in dem spitall alle sauberkeit hergehalten werde, und endlichen damit von ihnen die vorgeschribene gebetter und rosenkränz an denen ausgesezten tägen ohne unterlaß gebettet werden, solte er aber an ein oder anderen von denen spitällern zanckhereyen oder [/] eine saumseellig und nachläsßigkeit in dem schuldigen gebett oder anderes, was unzueläsßig ist, verspühren, kan er einen solchen spitäller oder spitällerin entweders mit einziehung der kost auf einige täg oder in anderweeg mit arrest bestraffen. Hingegen hat [15.] fünfzechentens er denen spitällern nicht nur die in dem 2ten puncten ausgesezte kost oder pfriendt samt wein, dan daß gestüfftete almosen geld zu geben, sondern auch die andere ausgaben, wie bißhero üeblich gewesen, noch fehrers hin zu bestreitten. Gleich nun aber so wohl die pfrüendt und wein deren spitällern, alß auch die andere in der rechnung befündliche ausgaaben in so lang bestandt haben, alß lang von denen dermahlen obhandenen capitalien die jährlich zünsungen können gehoben und so wohl von disen alß übrigen spitall amts einkünfften die nöthige auslagen bestritten werden, so wurde er aber gleichwohlen eine abänderung leiden, wan durch ohnglickliche zuefähle
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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