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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 848 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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848 VII.7 Oberösterreich: Steyr – Bürgerspital, Bruderhaus und Lazarett (Edition Nr. 112–119) alß feuers brunst, wasßer gisßen oder dergleichen daß spitall grosen [/] schaden erleydete oder aber eine merckhlich und gar kostbahre reparation sich eraignete, worzue in die capitalien gegriffen werden miesste, dan in solchen fählen hat ein spitall verwalter zu der in milden stüfftungs sachen angeordnet hoch löb(lichen) commission in Linz daß behörige einzubringen, auch von dannen die weithere verordtnung zuerwarthen, ohne einlangung solcher aber nichts vorzunehmen, ein gleiches ist auch zu beobachten, wan in dem spitall gebäu eine änderung oder verbesserung (so etwas nahmhafftes austragete) vorgenohmen werden solte. [16.] Sechzechentens solle es mit der sambl und anderen pixen geldern, wie biß anhero bey dem aldasigen burger spitall von ohnfördenkhlichen jahren her gewöhnlich gewesen und schonn oben §vo 6to sich vorgemerckhter befündet, auch in allen spitals rechnungen einkhommet, gehalten, verfolglich die eingehende sambl und pixen gelder nach gewöhnlich vollzochener samblung von dem verwalter jederzeit wohlverwahrlich aufgehoben und, wievill es betrage, jederzeit gezehlet, [/] in die rechnung ordentlich per empfang genohmen, auch (weillen oben angeregter masßen widerholte sambl- und pixen gelder denen armen leuthen in spitall zu anschaffung der in ermanglung einer anderweithen stüfftung höchst nothwendig und ohnentpehrlichen leibes klaydung alle quartall ausgetheillet zu werden pflegen) widerumben per ausgaab gebracht, und samt denen anderen spitals einkünfften getreulich verrechnet, keinesweegs aber der spitalls verwalter dahin verleitet werden, daß er die von denen spitals capitalien eingehende zünsungen oder andere almosen gelder mit seinem aigenen geldern vermische, sondern jederzeit abgesönderet halte. [17.] Siebenzechentens solle die jähr(liche) spitallamtsrechnung jederzeit in folge des jüngsthin untern 5ten Octobris a(nni) c(urrentis) ergangen hochgnädigen repraesentations Abb. 121: Steyr; Bürgerspital, von der Ennsbrücke aus gesehen. Hinter der Bürgerspitalkirche thront die mäch- tige 1635/77 erbaute Jesuitenkirche (Foto: Martin Scheutz, 2012).
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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