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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 850 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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850 VII.7 Oberösterreich: Steyr – Bürgerspital, Bruderhaus und Lazarett (Edition Nr. 112–119) und zwar dergestalten zeitlich verhiettet werden könne, damit man solche bey ihme zuesuechen nit ursach habe. [4.] Vierttens weillen die gottsellig gestüffte einkhonfften allein zur herhaltung der armen leith und burger gewidmet, als solle herr verwalther dise alle ihnen threulich applicieren und guethe obsicht halten, damit ihnen die vermög der stüfftungen vorgesehene nottwendigkheiten in kost und trunckh ordentlich geraicht und kheines weegs gestattet werde, daß denenselben hieran durch die underhabende bediente daß geringste entzogen werde, dargegen würdet auch er, herr verwalther, sye, arme leith, so daß allmusen und stüfftung [/] geniesßen, nachtruckhlich anzumahnen haben, daß selbe in aller andacht und gottsforcht auferbeulich leben und täglich zur bestimbten zeit für die abgestorbenen stüffter und erhaltung des gemainen stattweesens ihr eufferiges gebett gegen Gott außgiessen, des gleichen die jenige, welche ausser des armen hauß ihre portiones empfangen, anmahnen und darauf obacht haben, daß selbe nit allein einen erbahren wandl führen, sondern auch dennen in der spittallkhürchen wochentlich haltendten hey(ligen) mesßen, wie auch denen untern jahr alda fürgehendten festägen fleissig beywohnen und daselbst ihr gebett verrichten sollen; darbey würdet derselbe [5.] fünfftens auf die von denen armen partheyen umb einnamb oder verwilligung einer portion einraichendte und ihme von rath aus gemainckhlich umb bericht zuekhombende anbringen jedesmahls den abgeforderten bericht gewissenhafft erstatten und dahin gedenckhen, daß auf die bedürfftigere und des allmuesen würdigere persohnen eingerathen, auch mehrers mit den armen hauß aufgetragen werde, als was der jährliche einnamb zur underhaltung mit sich bringen thuet. [6.] Sechstens haben ihro kay(serliche) may(estät) vorhin allergnedtigst anbe[/]folchen, daß jeder in rechnung stehente beambte von neuen jahr an innerhalb 2 monnath, bey würckhlicher suspendier- oder entsezung seines ambts, die raithung unfehlbahr legen solle, dahero herr verwalther deme alle jahr gehor(sam) nachzukhomben und sich von der aller genedtigist statuirten straff selbst zu hietten, wie auch in bestimbten termin die raithung zum abschreiben in die statt canzley zu bringen wissen würdet. [7.] Sibentens ist ihme nit weniger obgelegen, daß die denen spittall in Unter Öesterreich zuegehörige weingärtten peulich herhalten und, so vil möglich, zu nuzen des armen hauß verwalthet, annebens der wein nach der bißhero gepflogenen observanz denen armen leuthen geraicht und da auch auf die von der khay(serlichen) hoff cammer erthaillende päss etwas denen armen hauß zu nuzen khomben thetten, demselben threulich zuegeaignet und verraittet werde. Was [8.] achtens die spittall khürchen und darzue gehörige khürchen ornat anbelanget, solle derselbe ordentlich beschriben und also specificierter in des herrn verwalthers verwahrung genohmen, auch dahieran etwas mangelhafft oder abgehen wurde, solliches zeitlich hinwiderumben re[/]pariert, daß neue aber in die aufgesezte specification eingetragen, jedoch wan der werth der verbesser- oder neumachung über 3 fl. belauffen oder sonsten ein nothwendiges gebeu, wie auch einige stritigkheit in grundt und poden, andere wichtigkheit oder abstifftung eines underthannen sich eraignen thette, ohne vorwissen und bewilligung eines löb(lichen) mäg(istrats) auf solchen fahl nichts repariert, gemacht, erbaut oder einige stritsach nit angefangen, sonsten auch bey verferttigung der paramenten und kirchen ornath allezeit mit der geist(lichen) obrigkh(eit) gueth correspondenz und unterredung gepflogen werden. [9.] Neuntens da herr verwalther dises ambt über khurz oder lang abtretten wurde, solle er alle darzue gehörige schrifftliche notturfften, urbaria, prothocolla und andere
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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