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VII.7 Oberösterreich: Steyr – Bürgerspital, Bruderhaus und Lazarett (Edition Nr. 112–119) 851
instrumenta vermitls einer richtigen specificierten übergab seinen successori threulich
zuestellen und sambt gegenwertiger instruction außhendigen, auch, wo es in ain oder ander
eine information von nethen, solche aufrichtig communicieren. Herentgegen würdet [/]
[10.] zechentens ihme, herrn verwalther, neben der vorhin gewöhnlich gewesten
jährlichen besoldung auf begebente todtfähl von inventurn, abhandlungen und kheuffen
die canzley tax von jeden hundert 1 fl. 30 xr. und bey denen annemben oder stüfften
jeden 100 fl. 1 fl. neben der quittung khauff und anderer brieff gebüehr, wie auch ainen
gebührlichen schreibgelt für sein müehewaltung von denen underthanen abzufordern
dergestalten zuegelasßen, daß selbe disßorths sonderlich in denen gerhabsch(afts)
raithungen, brieff und quittungs taxen ohne clag halten, und destwegen ainige ausstellung
zumachen nit ursach gebe, zugleich mit überflüsßigen zöhrungen, allwo bey denen
inventurn von 100 fl. vermögen 1 fl., bey denen abhandlungen aber 1 fl. 30 xr., jedoch
daß die stüfft oder annehmen sambt der abhandlung in uno actu vorgenohmen und
angestelt werde, passiert würdt, forderist in gerhabsch(afts) und pupillen sachen nicht
beschwehren, dise auch (es seyn heurath, preithspill, kauff, abhandlung, gerhabsch(aft)
oder dergleichen zöhrungen) jeder zeit bey ainen [/] burg(erlichen) würth alhier sovil
möglich und wenigstens die jenige, welche innerhalb 2 meill weegs gegen der statt
herzue ligen, anstellen, nit weniger da sich auch einigea straff in gelt begeben thete,
hievon zwahr die helffte für sich zu behalten, die überige helffte aber denen armen hauß
threulich zu verraithen, anbey solch bestraffung, so woll mit beschreibung der ursachen,
warumben selbe beschechen, als alle andere handlungen, kheuff, inventuren, quitungen,
vertheillungen und dergleichen in daß hierzue führente prothocoll threulich einzutragen
verbunden sein solle, allermasßen man in all und jeden daß beste verthrauen in sein,
herrn verwalthers, gewisßen und pflicht sezet und des genzlichen versehens ist, er werde
dem spittall der gstalten threu embsige administration laisten, und die arme leuth ohne
beschwehrnuß halten, daß dises aller ohrten, vorderist bey Gott und der in nahmen der
hochen landtsf(ü)rst(lichen) obrigkheit bey denen führgehenten wahl acten pflegenten
visitation in gewüssen zu veranthwortten [/] sein werde, deme dann derselbe in ain und
andern nach zukhomben und schuldtigisten volzug zu laisten wüssen würdet, zu welchen
ende dise instruction mit gm(ein)er statt secret innsigl becröfftiget und auß gehendiget
worden. Actum in statt rath Steyr, den 7. Jenner 1689.
Nr. 115
Instruktion für den Bürgerspital-Spitalverwalter in Steyr.
Steyr, 1761 Jänner 2
Archiv: StA Steyr, Mittelkasten 18 (Abschrift)
Rückvermerk: Instruction auf den jezig- und künfftigen herrn spittall verwaltern alhier zu
Steyr. Archivvermerk: No 1186.
Von einen löb(lichen) wohlweisen magistrat der k. k. und landesfürst(lichen) stadt Steyr
würdet dem jezig- und künfftigen herrn spittall verwalter alda volgende instruction, wie
er sich in dieser seiner function zu verhalten habe, zugestellet.
a Folgt strapf, getilgt.
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin