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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
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Seite - 851 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

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VII.7 Oberösterreich: Steyr – Bürgerspital, Bruderhaus und Lazarett (Edition Nr. 112–119) 851 instrumenta vermitls einer richtigen specificierten übergab seinen successori threulich zuestellen und sambt gegenwertiger instruction außhendigen, auch, wo es in ain oder ander eine information von nethen, solche aufrichtig communicieren. Herentgegen würdet [/] [10.] zechentens ihme, herrn verwalther, neben der vorhin gewöhnlich gewesten jährlichen besoldung auf begebente todtfähl von inventurn, abhandlungen und kheuffen die canzley tax von jeden hundert 1 fl. 30 xr. und bey denen annemben oder stüfften jeden 100 fl. 1 fl. neben der quittung khauff und anderer brieff gebüehr, wie auch ainen gebührlichen schreibgelt für sein müehewaltung von denen underthanen abzufordern dergestalten zuegelasßen, daß selbe disßorths sonderlich in denen gerhabsch(afts) raithungen, brieff und quittungs taxen ohne clag halten, und destwegen ainige ausstellung zumachen nit ursach gebe, zugleich mit überflüsßigen zöhrungen, allwo bey denen inventurn von 100 fl. vermögen 1 fl., bey denen abhandlungen aber 1 fl. 30 xr., jedoch daß die stüfft oder annehmen sambt der abhandlung in uno actu vorgenohmen und angestelt werde, passiert würdt, forderist in gerhabsch(afts) und pupillen sachen nicht beschwehren, dise auch (es seyn heurath, preithspill, kauff, abhandlung, gerhabsch(aft) oder dergleichen zöhrungen) jeder zeit bey ainen [/] burg(erlichen) würth alhier sovil möglich und wenigstens die jenige, welche innerhalb 2 meill weegs gegen der statt herzue ligen, anstellen, nit weniger da sich auch einigea straff in gelt begeben thete, hievon zwahr die helffte für sich zu behalten, die überige helffte aber denen armen hauß threulich zu verraithen, anbey solch bestraffung, so woll mit beschreibung der ursachen, warumben selbe beschechen, als alle andere handlungen, kheuff, inventuren, quitungen, vertheillungen und dergleichen in daß hierzue führente prothocoll threulich einzutragen verbunden sein solle, allermasßen man in all und jeden daß beste verthrauen in sein, herrn verwalthers, gewisßen und pflicht sezet und des genzlichen versehens ist, er werde dem spittall der gstalten threu embsige administration laisten, und die arme leuth ohne beschwehrnuß halten, daß dises aller ohrten, vorderist bey Gott und der in nahmen der hochen landtsf(ü)rst(lichen) obrigkheit bey denen führgehenten wahl acten pflegenten visitation in gewüssen zu veranthwortten [/] sein werde, deme dann derselbe in ain und andern nach zukhomben und schuldtigisten volzug zu laisten wüssen würdet, zu welchen ende dise instruction mit gm(ein)er statt secret innsigl becröfftiget und auß gehendiget worden. Actum in statt rath Steyr, den 7. Jenner 1689. Nr. 115 Instruktion für den Bürgerspital-Spitalverwalter in Steyr. Steyr, 1761 Jänner 2 Archiv: StA Steyr, Mittelkasten 18 (Abschrift) Rückvermerk: Instruction auf den jezig- und künfftigen herrn spittall verwaltern alhier zu Steyr. Archivvermerk: No 1186. Von einen löb(lichen) wohlweisen magistrat der k. k. und landesfürst(lichen) stadt Steyr würdet dem jezig- und künfftigen herrn spittall verwalter alda volgende instruction, wie er sich in dieser seiner function zu verhalten habe, zugestellet. a Folgt strapf, getilgt.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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