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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 853 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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VII.7 Oberösterreich: Steyr – Bürgerspital, Bruderhaus und Lazarett (Edition Nr. 112–119) 853 canzley zu ständten schreiben zu lassen, folgsam sich andurch von aller gefahr, straf und verantworttung zu entledigen. Was [/] [7.] sibentens die spittall kürchen und darzu gehorige kürchen orat [!] anbelanget, solle derselbe ordentlich beschriben und und [!] also specificirter in des herrn verwalters verwahrung genohmen, auch darhieran etwas manglhafft oder abgehen wurde, solches zeit(lich) hinwiderumen repariret, daß neue aber in die aufgesezte specification eingetragen, jedoch wann der werth der verbesser- oder neumachung über 3 fl. belauffen oder sonsten ein nothwendiges gebau, wie auch einige strittigkeit in grund und boden, andere wichtigkeiten oder abstüfftung eines unterthann sich ereignen thätte, ohne vorwissen und bewilligung eines löb(lichen) [/] mag(istrat) auf solchen fahl nichts reparirt, gemacht, erbauth oder einige strittsach nicht angefangen, sonsten auch bey verferttigung der paramenten und kürchenorat [!] allzeit mit der geist(lichen) obrigkeit gutte correspondenz und unterredung gepflogen werden. [8.] Achtens und da diese verwaltung eben die administrirung deren pupillen und derenselben erbschaffts mittlen in sich begreiffet, als hat eben derselbe daß pupillar weesen rein und denen allerhöchst landesfürst(lichen) sazungen, auch denen geschribenen rechten nach genauist zu halten, in ein besonders pupillar buch einzutragen, keine angefahlen oder außzahlende pupillar mittel ohne mag(istrats) genemhaltung jemand anderen anzuvertrauen, [/] sondern beforderist dahin anzutragen, daß es bey gm(eine)r stadt oder bey einen sicheren fundo publico lezteres jedoch aber mit mag(istrats) wissen ad fructificandum gebracht werden, weniger derley pupillar oder amts gelder zu seinen eigenen gebrauch zu verwenden, sondern es solle hierüber eine besondere cassa gehalten werden, damit wann mann allenfahls gähling auf derley gelder eine verzikhte visitation vornehmen wolte, solche sogleich richtig separirter fürgefunden werden mögen, und zwar dieses leztere conform des allerg(nä)digst emanirt landesfürst(lichen) patents de dato 2. April 1753. [/] [9.] Neuntens da herr verwalter dieses amt über kurz oder lang abtretten würde, soll er alle darzu gehörige schriftt(liche) notturfften, urbaria, prothocolla und andere instrumenta vermittels einer richtigen specificirten übergab seinen successori threulich zustellen und somit gegenwärttiger instruction außhändigen, auch wann es in ein oder anderen eine information vernöthen, solche aufrichtig communciren. Herentgegen würdet [10.] zechentens ihme, herrn verwalter, neben der vorhin gewöhnlich gewesten jähr(lichen) besoldung auf begebente todtfahl von inventurn, abhandlungen und kauffen die canzley tax von jeden hundert ain gulden 30 xr., und bey denen annehmen oder stüfften jeden hundert ain [/] gulden neben der quittung, kauf und anderer brief gebühr, wie auch einen gebührlichen schreibgeld für sein mühe waltung von denen unterthannen abzufordern dergestalten zugelasßen, daß er selbe diesorths sonderlich in denen gerhabsch(aftlichen) raittungen, brief und quittungs täxen ohne clag halten und desswegen einige ausstellung zu machen nicht ursach gebe, zugleich mit überflüsßigen zöhrungena, allwo bey denen inventurn von hundert gulden vermögen ain gulden 30 xr., jedoch daß die stüfft oder annehmen samt der abhandlung in uno actu vorgenohmen und angestellet werde, passirt wird, forderist gerhabschafft und pupillen sachen nicht beschwären, diese auch, es seyen heyrath, preuth[/]spiell, kaufs, abhandlung, gerhabschaffts oder dergleichen zohrungen jederzeit bey einen burg(erlichen) würth a Folgt obwol, getilgt.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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