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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 864 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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864 VIII.1 Niederösterreich: Horn – Bürgerspital (Edition Nr. 120–123) VIII.1 Niederösterreich: Horn – Bürgerspital (Edition Nr. 120–123) Nr. 120 Instruktion für den Bürgerspital-Spitalmeister in Horn. Horn, 1596 März 9 Archiv: StA Horn, Hs. 41/1: Pater Honorius Burger OSB [Pfarrer von Horn], Repertorium über die Urkunden des Horner Stadtarchivs und Gedenkbuch merkwürdiger Ereignisse, an- gelegt 1834, pag. 80–83; abschriftliche Überlieferung als Editionsgrundlage, da das allfällig vorhandene Original im Hoyoschen Archiv nicht zugänglich ist. [80] Eine instruktion für einen spitelmeister vom 9. März 1596 lautet: [1.] 1. Soll er einen tauglichen hausknecht, damit er in seiner abwesenheit, wann er bei des spitals weingartenarbeit und andern obliegenheiten nicht vorhanden, versehen sey, bestellen und aufnehmen. [2.] 2. Soll er einen ober- und einen unterwagenknecht halten. [3.] 3. Soll er eine köchin halten, so vom spital besoldet wird, doch daß sie alles dasjenige, wie andere köchinen, der instruction nach richte. Dann eine viehdirne, wofern es aber die nothdurft erfordert, mag er noch eine dirne der vorbemelten zu hilf aufnehmen. [4.] 4. Der armen leute, so itzt im spital sind, und künftig hinein kommen, soll er fleißig achtung haben. Nach dem dasselbe auf 12 personen gestiftet, aber diese anzahl nicht immer vorhanden, so soll der spitlmeister ohne vorwissen der frau stifterin (nemlich gräfin Puechaim witwe) keinea arme ins spital aufnehmena. [5.] 5. Soll der spitlmeister allen personen, so im spital unterhalten werden, an fleischtagen in der früh jeder person allemal ein stück fleisch und underrichtb, wenn er derselben schaben [!] magb, geben und zustellen lassen und allweg aus 2 lb. fleisch [81] 7 stücke gemacht werden, auch wochentlich zu verrechnen schuldig seyn. [6.] 6. Allen angezogenen armen leuten von guten volligc gerathenen weinjahr ein jeder zu jeder mahlzeit 1 seitl wein. [7.] 7. Was den herrn kaplan anbelangt, so wie auch die schuldiener (zu dieser zeit wurden auch 2 schuldiener oder lehrer vom spital gehalten, welche die im spital befindlichen kinder unterrichten mußten), so soll er alle mahlzeit 3 oder 4 richt (dgerichte speisen)d und in der woche zweymal gebratene speisen und der zeit auf jeden für einen trunck jährlich von des spitals gefällen 10 fl. geben. a–a In der Abschrift unterstrichen. b–b In der Abschrift unterstrichen. c In der Abschrift unterstrichen. d–d Offenbar Zusatz von Burger.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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