Seite - 864 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Bild der Seite - 864 -
Text der Seite - 864 -
864 VIII.1 Niederösterreich: Horn – Bürgerspital (Edition Nr. 120–123)
VIII.1 Niederösterreich: Horn – Bürgerspital (Edition Nr. 120–123)
Nr. 120
Instruktion für den Bürgerspital-Spitalmeister in Horn.
Horn, 1596 März 9
Archiv: StA Horn, Hs. 41/1: Pater Honorius Burger OSB [Pfarrer von Horn], Repertorium
über die Urkunden des Horner Stadtarchivs und Gedenkbuch merkwürdiger Ereignisse, an-
gelegt 1834, pag. 80–83; abschriftliche Überlieferung als Editionsgrundlage, da das allfällig
vorhandene Original im Hoyoschen Archiv nicht zugänglich ist.
[80] Eine instruktion für einen spitelmeister vom 9. März 1596 lautet:
[1.] 1. Soll er einen tauglichen hausknecht, damit er in seiner abwesenheit, wann er
bei des spitals weingartenarbeit und andern obliegenheiten nicht vorhanden, versehen sey,
bestellen und aufnehmen.
[2.] 2. Soll er einen ober- und einen unterwagenknecht halten.
[3.] 3. Soll er eine köchin halten, so vom spital besoldet wird, doch daß sie alles
dasjenige, wie andere köchinen, der instruction nach richte. Dann eine viehdirne, wofern
es aber die nothdurft erfordert, mag er noch eine dirne der vorbemelten zu hilf aufnehmen.
[4.] 4. Der armen leute, so itzt im spital sind, und künftig hinein kommen, soll er
fleißig achtung haben. Nach dem dasselbe auf 12 personen gestiftet, aber diese anzahl
nicht immer vorhanden, so soll der spitlmeister ohne vorwissen der frau stifterin (nemlich
gräfin Puechaim witwe) keinea arme ins spital aufnehmena.
[5.] 5. Soll der spitlmeister allen personen, so im spital unterhalten werden, an
fleischtagen in der früh jeder person allemal ein stück fleisch und underrichtb, wenn er
derselben schaben [!] magb, geben und zustellen lassen und allweg aus 2 lb. fleisch [81] 7
stücke gemacht werden, auch wochentlich zu verrechnen schuldig seyn.
[6.] 6. Allen angezogenen armen leuten von guten volligc gerathenen weinjahr ein
jeder zu jeder mahlzeit 1 seitl wein.
[7.] 7. Was den herrn kaplan anbelangt, so wie auch die schuldiener (zu dieser
zeit wurden auch 2 schuldiener oder lehrer vom spital gehalten, welche die im spital
befindlichen kinder unterrichten mußten), so soll er alle mahlzeit 3 oder 4 richt (dgerichte
speisen)d und in der woche zweymal gebratene speisen und der zeit auf jeden für einen
trunck jährlich von des spitals gefällen 10 fl. geben.
a–a In der Abschrift unterstrichen.
b–b In der Abschrift unterstrichen.
c In der Abschrift unterstrichen.
d–d Offenbar Zusatz von Burger.
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin