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880 VIII.3 Niederösterreich: Melk – Bürger- und Klosterspital (Edition Nr. 125)
[2.] 2te regel: Von der dankbarkeit der armen
Die verpflegung der arme ist ein werck [/] der barmherzigkeit, das ihnen von ihrer
herrschaft und den unterthanen auch in der zeit erzeiget wird, da sie bey dem schweren last
der landanlagen oft auch das unglick haben, den lohn ihrer mühe und arbeit durch reiff,
schauer und andere unglicksfälle einzubüssen. Da nun indessen die arme in ruhe leben,
und das ihnen bestimmte allmosen monatlich empfangen, so wird von ihnen wenigst
dieses erforderet, daß sie sich dafür dankbar erzeigen und sich angelegen seyn lassen, Gott
täglich für ihre gutthäter zu bitten. Welche aber die vermessenheit haben werden, sich
dem müßigang zu ergeben oder wider ihr allmosen ohne billigen ursach zu schmähen
und entweder mehr zu forderen, als ihnen nach ihren leibskräften gebühret, oder die
empfangene gutthat zum wohlleben zu mißbrauchen, gegen solche wird also, wie es ihre
undanckbarkeit erforderet, nach aller schärfe verfahren werden.
[3.] 3te regel: Von fried und einigkeit der armen
Das christliche gesatz von der liebe des nächsten [/] verbindet insonderheit die arme,
daß sie einander in ihren kranckheiten beystehen, und die mängel und gebrechen, die
sie immer am leib und gemüth haben mögen, mit christlicher gedult übertragen. Wider
dieses gesatz handlen aber diejenige, die andere beschimpfen, ihnen übel nachreden,
zanckereyen oder wohl gar raufhändel anfangen. Die nun überwisen seyn werden, daß sie
zwitracht und unruhe gestiftet haben, die werden als verhaßte friedensstöhrer, wenn auf
beschehene vermahnung keine besserung folget, aus dem spittall verstossen oder, wann sie
außer demselben wohnen, ihres zimerzinses beraubet werden.
[4.] 4te regel: Von der treuheit der armen
Je weniger der arme besitzt, destomehr empfindet er den verlust des wenigen vorraths,
den er sich an holz, an der kleidung und an esßwaaren erworben hat. Und weil nicht
jeder die gelegenheit hat, seinen vorrath zu versperren, als werden diejenige, die aus neid
gereizet, einem anderen etwas entfremden, zur straffe ihrer treulosigkeit, entweder einige
stunden mit ihren [/] diebstahl vor dem spittallthor stehen oder eine andere öffentliche
züchtigung leiden müßen.
[5.] 5te regel: Von der arbeit der armen
An der patentmässigen verpflegung haben jene keinen theil, die zwar mit oder ohne ihrer
schuld in armuth gerathen, dabey doch kräften halber fähig sind, ihren unterhalt durch ihre
arbeit zu verdienen. Die aber durch ihr hoches alter oder durch einen mangel an leibs oder
seelen kräften aussern stand gesetzet sind, sich die nöthige lebensmittel zu verschaffen, denen
wird zu ihrer verpflegung an allmosen soviel gereichet werden, als nach beschaffenheit ihrer
kräften nothwendig zu seyn erachtet werden wird. Die also noch im stande sind, eine arbeit
zu verrichten, dazu sich aber nicht bequemen wollen, die werden ihre faulkeit durch ihr
daraus entstehendes elend und noth büssen müssen. Diejenige aber, die anstatt zu arbeiten
sich wider das verboth des landesfürstlichen patents auf das bettlen verlegen oder diesem
schädlichen müßigang ihren kindern verstatten, die sollen auch patentmässig abgestraffet und
durch gerichtliche zwangmittel zur arbeit angehalten werden. [/]
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin