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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 880 -
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880 VIII.3 Niederösterreich: Melk – Bürger- und Klosterspital (Edition Nr. 125) [2.] 2te regel: Von der dankbarkeit der armen Die verpflegung der arme ist ein werck [/] der barmherzigkeit, das ihnen von ihrer herrschaft und den unterthanen auch in der zeit erzeiget wird, da sie bey dem schweren last der landanlagen oft auch das unglick haben, den lohn ihrer mühe und arbeit durch reiff, schauer und andere unglicksfälle einzubüssen. Da nun indessen die arme in ruhe leben, und das ihnen bestimmte allmosen monatlich empfangen, so wird von ihnen wenigst dieses erforderet, daß sie sich dafür dankbar erzeigen und sich angelegen seyn lassen, Gott täglich für ihre gutthäter zu bitten. Welche aber die vermessenheit haben werden, sich dem müßigang zu ergeben oder wider ihr allmosen ohne billigen ursach zu schmähen und entweder mehr zu forderen, als ihnen nach ihren leibskräften gebühret, oder die empfangene gutthat zum wohlleben zu mißbrauchen, gegen solche wird also, wie es ihre undanckbarkeit erforderet, nach aller schärfe verfahren werden. [3.] 3te regel: Von fried und einigkeit der armen Das christliche gesatz von der liebe des nächsten [/] verbindet insonderheit die arme, daß sie einander in ihren kranckheiten beystehen, und die mängel und gebrechen, die sie immer am leib und gemüth haben mögen, mit christlicher gedult übertragen. Wider dieses gesatz handlen aber diejenige, die andere beschimpfen, ihnen übel nachreden, zanckereyen oder wohl gar raufhändel anfangen. Die nun überwisen seyn werden, daß sie zwitracht und unruhe gestiftet haben, die werden als verhaßte friedensstöhrer, wenn auf beschehene vermahnung keine besserung folget, aus dem spittall verstossen oder, wann sie außer demselben wohnen, ihres zimerzinses beraubet werden. [4.] 4te regel: Von der treuheit der armen Je weniger der arme besitzt, destomehr empfindet er den verlust des wenigen vorraths, den er sich an holz, an der kleidung und an esßwaaren erworben hat. Und weil nicht jeder die gelegenheit hat, seinen vorrath zu versperren, als werden diejenige, die aus neid gereizet, einem anderen etwas entfremden, zur straffe ihrer treulosigkeit, entweder einige stunden mit ihren [/] diebstahl vor dem spittallthor stehen oder eine andere öffentliche züchtigung leiden müßen. [5.] 5te regel: Von der arbeit der armen An der patentmässigen verpflegung haben jene keinen theil, die zwar mit oder ohne ihrer schuld in armuth gerathen, dabey doch kräften halber fähig sind, ihren unterhalt durch ihre arbeit zu verdienen. Die aber durch ihr hoches alter oder durch einen mangel an leibs oder seelen kräften aussern stand gesetzet sind, sich die nöthige lebensmittel zu verschaffen, denen wird zu ihrer verpflegung an allmosen soviel gereichet werden, als nach beschaffenheit ihrer kräften nothwendig zu seyn erachtet werden wird. Die also noch im stande sind, eine arbeit zu verrichten, dazu sich aber nicht bequemen wollen, die werden ihre faulkeit durch ihr daraus entstehendes elend und noth büssen müssen. Diejenige aber, die anstatt zu arbeiten sich wider das verboth des landesfürstlichen patents auf das bettlen verlegen oder diesem schädlichen müßigang ihren kindern verstatten, die sollen auch patentmässig abgestraffet und durch gerichtliche zwangmittel zur arbeit angehalten werden. [/]
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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