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882 VIII.3 Niederösterreich: Melk – Bürger- und Klosterspital (Edition Nr. 125)
[9.] 9te regel: Von brennholz und kleidung der armen
Bey austheilung des alten wäschzeuges und der kleider in dem vestiariat werden die ins
spittall genommene arme vor andern den vorzug, wie auch den besonderen vortheil
haben, daß die zimmerschaiten und anderes altes holz ihnen vor anderen wird zugetheilet
werden. Damit aber diese gattungen des allmosens nach maaß der dürftigkeit eines jeden
armen abgeglichen werden, als wird herr p(ater) kammerer die zettel, dadurch sie ihre bitte
anbringen, jedesmal einsehen, sie nach seinen gutachten einrichten und unterschreiben.
[10.] 10te regel: Vom spittel- oder spittallrichter
Unter den namen eines spittall oder spittelrichters ist aus der zahl der armen von
amtwegen ein mann aufgestellet und durch [/] nachstehende verhaltungsbefehle
verpflichtet, daß er
[10.1] erstlich über das spittall die aufsicht und sorgfälltige achte habe, ob die den
spittällern hier fürgeschriebene regeln beobachtet werden.
[10.2] Zweytens daß er diejenigen, so darwider handeln, mit worten bestraffe und im fall
damit nichts ausgerichtet werden solle, dem herrn p(ater) kammerer unterbringe.
[10.3] Drittens: daß er zwischen den oft wegen ein geringen sache zanckenden partheyen
ohne verzug fried stifte, um dadurch schlimmeren folgen vorzubiegen.
[10.4] Viertens daß er verdächtige im spittall und solche leite, die im spittall nichts zu
thun haben, ausschaffe und keines weegs gestatte, daß ohne seinen wissen und willen
fremde, welche die immer seyn mögen, beherbergt werden. Daher wird ihm macht und
gewalt gegeben, verdächtige stuben und kämmer nicht nur beym tag, sondern auch zur
nachtzeit zu visitiren.
[10.5] Fünftens: Ist es eine pflicht seines amts sorgfältig darauf zusehen, ob mit dem feüer
behutsam umgegangen und das spittall von allem unflat sauber und rein gehalten werde.
[/]
[10.6] Sechstens: Liegt dem spittelrichter ob, die zur arbeit in den herrschafts städlen
bey einbringung der heu- und feldfechsungen bestimmte spittäller zusam zubringen, und
darzu anzuhalten.
[10.7] Siebentens ist er, spittelrichter, verbunden, auf die sperrung des spittallthors
gute obsicht, insonderheit aber darauf obacht zu haben, ob die spittäller an Sonn- und
feuertägen den Gottesdienst vor und nachmittag beywohnen und dieselbe der gebühr
nach heiligen.
[10.8] Achtens: Wann er nicht nothwendig verhindert ist, soll er sich bey austheilung der
kloster suppen täglich gleich einfinden, und darob seyn, daß die vorgeschriebene ordnung
beobachtet werde.
[10.9] Neuntens: Wann der spittelrichter in diesen und anderen stücken seiner
schuldigkeit nachkommen wird, werden ihm seine bemühungen aus der bettlercassa
besonders belohnet werden.
[11.] 11te regel: Vom beystand des spittelrichters und sperrung des spittalls
Dieweil der spittelrichter in solchen fällen, als er kranck oder abwesend ist, oder einen
handl zu entscheiden hat, einen mann, der ihm hilf leiste, an der hand haben muß; als
[/] wird ihm unter dem namen eines sperrmanns ein beystand zugegeben, der neben
der pflicht, ihm in nothwendigen fällen beyzustehen oder seine stelle zuvertretten, auch
verbunden ist, das spittallthor in den bestimmten zeiten zusperren und zueröfnen. Daß
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin