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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 882 -
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Seite - 882 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

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882 VIII.3 Niederösterreich: Melk – Bürger- und Klosterspital (Edition Nr. 125) [9.] 9te regel: Von brennholz und kleidung der armen Bey austheilung des alten wäschzeuges und der kleider in dem vestiariat werden die ins spittall genommene arme vor andern den vorzug, wie auch den besonderen vortheil haben, daß die zimmerschaiten und anderes altes holz ihnen vor anderen wird zugetheilet werden. Damit aber diese gattungen des allmosens nach maaß der dürftigkeit eines jeden armen abgeglichen werden, als wird herr p(ater) kammerer die zettel, dadurch sie ihre bitte anbringen, jedesmal einsehen, sie nach seinen gutachten einrichten und unterschreiben. [10.] 10te regel: Vom spittel- oder spittallrichter Unter den namen eines spittall oder spittelrichters ist aus der zahl der armen von amtwegen ein mann aufgestellet und durch [/] nachstehende verhaltungsbefehle verpflichtet, daß er [10.1] erstlich über das spittall die aufsicht und sorgfälltige achte habe, ob die den spittällern hier fürgeschriebene regeln beobachtet werden. [10.2] Zweytens daß er diejenigen, so darwider handeln, mit worten bestraffe und im fall damit nichts ausgerichtet werden solle, dem herrn p(ater) kammerer unterbringe. [10.3] Drittens: daß er zwischen den oft wegen ein geringen sache zanckenden partheyen ohne verzug fried stifte, um dadurch schlimmeren folgen vorzubiegen. [10.4] Viertens daß er verdächtige im spittall und solche leite, die im spittall nichts zu thun haben, ausschaffe und keines weegs gestatte, daß ohne seinen wissen und willen fremde, welche die immer seyn mögen, beherbergt werden. Daher wird ihm macht und gewalt gegeben, verdächtige stuben und kämmer nicht nur beym tag, sondern auch zur nachtzeit zu visitiren. [10.5] Fünftens: Ist es eine pflicht seines amts sorgfältig darauf zusehen, ob mit dem feüer behutsam umgegangen und das spittall von allem unflat sauber und rein gehalten werde. [/] [10.6] Sechstens: Liegt dem spittelrichter ob, die zur arbeit in den herrschafts städlen bey einbringung der heu- und feldfechsungen bestimmte spittäller zusam zubringen, und darzu anzuhalten. [10.7] Siebentens ist er, spittelrichter, verbunden, auf die sperrung des spittallthors gute obsicht, insonderheit aber darauf obacht zu haben, ob die spittäller an Sonn- und feuertägen den Gottesdienst vor und nachmittag beywohnen und dieselbe der gebühr nach heiligen. [10.8] Achtens: Wann er nicht nothwendig verhindert ist, soll er sich bey austheilung der kloster suppen täglich gleich einfinden, und darob seyn, daß die vorgeschriebene ordnung beobachtet werde. [10.9] Neuntens: Wann der spittelrichter in diesen und anderen stücken seiner schuldigkeit nachkommen wird, werden ihm seine bemühungen aus der bettlercassa besonders belohnet werden. [11.] 11te regel: Vom beystand des spittelrichters und sperrung des spittalls Dieweil der spittelrichter in solchen fällen, als er kranck oder abwesend ist, oder einen handl zu entscheiden hat, einen mann, der ihm hilf leiste, an der hand haben muß; als [/] wird ihm unter dem namen eines sperrmanns ein beystand zugegeben, der neben der pflicht, ihm in nothwendigen fällen beyzustehen oder seine stelle zuvertretten, auch verbunden ist, das spittallthor in den bestimmten zeiten zusperren und zueröfnen. Daß
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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