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900 VIII.6 Niederösterreich, Weitersfeld – Herrschaftspital (Edition Nr. 134–135)
[6.] 6. Da eines daß andere mit ehrrührigen wortten angreiffen oder sonsten
schmehlich schelten wurdt, demselben soll 4 wochen die portion von brodt und fleisch
nicht gereicht werden.
[7.] 7. Solle ohne der vorsteher vorwissen und verwilligung keines über nacht auß
dem spitall verbleiben, die aber solches ohne genugsamb und erhebliche entschuldigung
thun, sollen nach erkäntnus der verordneten vorsteher- und spitallmaister unnachlässig
gestrafft werden.
[8.] 8. So ihnen von guettherzigen christen ein suppen oder malzeitt beraith oder
ein anders allmosen zugeschückt wurde, sollen sye für solch ihre guetthätter, ob sye es
auch gleich nicht begehrten oder verlangten, sambentlich niederkhnien und betten, [/]
auch unter dem esßen keines weegs brodt oder fleisch einsteckhen und von tisch tragen,
welche aber hierinen fählich befunden wurden, denen solle ihr brodt und fleisch auf 8 tag
verbotten seyn.
[9.] 9. Wann der geistliche mit dem hochwürdigen guth zu einer kranckhen persohn
gehet, sollen alle die, welche crefften halber gehen können, fleisig mitgehen, da auch in
dem marckht eines mit todt abgehet, es seyn gleich alte leüth oder kinder, sollen die
jenige, denen möglich zu gehen ist, alle mit dem conduct zu grab gehen. Weiter aber für
dises keine bezahlung begehren, es seye dann, daß mann ihnen aus guettem willen etwas
geben wolle.
[10.] 10. Sollen sye bey allen gottsdiensten, so in der pfarrkürchen gehalten werden,
zu dem hochaltar hinfür sambentlich und nicht eines dort, das ander da knien.
[11.] 11. Und leztlichen sollen sye sich aller sauberkheit, so viel nur imer möglich,
im spitall befleissen, allen unlust aus den zimern und kämern hin weckh thun, damit
nicht andere ehrliche leüth, die sonst öffters die armen besuchten, ob solchen unlust ein
abscheü tragen, nachmahls außenbleiben, und sich die armen hierdurch selbst mehrers
allmosen berauben und mit unflätigen gestänkh andere krankheiten verursachen
mechten, hiernach werden sich all und jede, die solches allmossen genüssen, zu richten
und vor schaden zu hütten wüssen. [/]
[12.] 12. Der spitallvatter oder -mutter solle denen spittalern ihre portion selber fleisig
außtheillen.
Nr. 135
Inventar des Herrschaftspitals in Weitersfeld.
Weitersfeld, 1673 Dezember 13
Archiv: HHStA, FA Khevenhüller, K. 21 (Abschrift)
Druck: daMM, Weitersfeld 61f.; daMM, Armut 70–72.
Rückvermerk: Inventarium derjenig im spitall Weittersfeldt sich befindenten mobilien;
Archivvermerk: No 166, A IX.
Inventarium der jenig verhandtenen mobilien und sachen, so sich im spitall Weitersfeldt
befindten und den 13ten Decembris anno 1673ig beschriben worden, alß
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin