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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
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Seite - 900 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

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900 VIII.6 Niederösterreich, Weitersfeld – Herrschaftspital (Edition Nr. 134–135) [6.] 6. Da eines daß andere mit ehrrührigen wortten angreiffen oder sonsten schmehlich schelten wurdt, demselben soll 4 wochen die portion von brodt und fleisch nicht gereicht werden. [7.] 7. Solle ohne der vorsteher vorwissen und verwilligung keines über nacht auß dem spitall verbleiben, die aber solches ohne genugsamb und erhebliche entschuldigung thun, sollen nach erkäntnus der verordneten vorsteher- und spitallmaister unnachlässig gestrafft werden. [8.] 8. So ihnen von guettherzigen christen ein suppen oder malzeitt beraith oder ein anders allmosen zugeschückt wurde, sollen sye für solch ihre guetthätter, ob sye es auch gleich nicht begehrten oder verlangten, sambentlich niederkhnien und betten, [/] auch unter dem esßen keines weegs brodt oder fleisch einsteckhen und von tisch tragen, welche aber hierinen fählich befunden wurden, denen solle ihr brodt und fleisch auf 8 tag verbotten seyn. [9.] 9. Wann der geistliche mit dem hochwürdigen guth zu einer kranckhen persohn gehet, sollen alle die, welche crefften halber gehen können, fleisig mitgehen, da auch in dem marckht eines mit todt abgehet, es seyn gleich alte leüth oder kinder, sollen die jenige, denen möglich zu gehen ist, alle mit dem conduct zu grab gehen. Weiter aber für dises keine bezahlung begehren, es seye dann, daß mann ihnen aus guettem willen etwas geben wolle. [10.] 10. Sollen sye bey allen gottsdiensten, so in der pfarrkürchen gehalten werden, zu dem hochaltar hinfür sambentlich und nicht eines dort, das ander da knien. [11.] 11. Und leztlichen sollen sye sich aller sauberkheit, so viel nur imer möglich, im spitall befleissen, allen unlust aus den zimern und kämern hin weckh thun, damit nicht andere ehrliche leüth, die sonst öffters die armen besuchten, ob solchen unlust ein abscheü tragen, nachmahls außenbleiben, und sich die armen hierdurch selbst mehrers allmosen berauben und mit unflätigen gestänkh andere krankheiten verursachen mechten, hiernach werden sich all und jede, die solches allmossen genüssen, zu richten und vor schaden zu hütten wüssen. [/] [12.] 12. Der spitallvatter oder -mutter solle denen spittalern ihre portion selber fleisig außtheillen. Nr. 135 Inventar des Herrschaftspitals in Weitersfeld. Weitersfeld, 1673 Dezember 13 Archiv: HHStA, FA Khevenhüller, K. 21 (Abschrift) Druck: daMM, Weitersfeld 61f.; daMM, Armut 70–72. Rückvermerk: Inventarium derjenig im spitall Weittersfeldt sich befindenten mobilien; Archivvermerk: No 166, A IX. Inventarium der jenig verhandtenen mobilien und sachen, so sich im spitall Weitersfeldt befindten und den 13ten Decembris anno 1673ig beschriben worden, alß
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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