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902 VIII.7 Niederösterreich: Wiener Neustadt – Bürgerspital (Edition Nr. 136–142)
VIII.7 Niederösterreich: Wiener Neustadt – Bürgerspital
(Edition Nr. 136–142)
Nr. 136
Ordnung des Bürgerspitals in Wiener Neustadt.
Wiener Neustadt, 1622 Jänner 1
Archiv: StA Wiener Neustadt, Scrinium CXIV, Nr. 2/1, unfoliiert
Rückvermerk: Spittals instruction und ordtnung herr magnificenz, herrn officiaten alhie,
zu dem übersehen unnd correctur firgeschriben. Archivvermerk: Scrin. XIV Nr. 2/1.
Spittals instruction und ordtnung alhie zur Neustatt, so allen den jennigen mann-
und weibspersohnen, reich oder armb, jung oder alt, welche nit allein albereit in dem
burgerspittal alhie sein und ihr unterhaltung haben, sondern auch die inskhünfftig entweder
umb ein genante summa gelts oder auß christlicher mitleidender bamhertzigkheit umb
gottswillen inn denselben auff- oder eingenomben werden, ernstlichen bei nachgesetzer
straff zuhalten unnd zuvolziehen obgelegen.
[1.] Erstlichen sollen alle und jede der hey(ligen) röm(isch) catholischen und allein
seligmachenden religion beigethan sein.
[2.] Zum andern ehe und zuvohr jemandt eingenomben wirdt, soll dieselbe persohn
vorhero oder doch lengst in 8 tagen hernach dem einstandt bey alhieiger thumbkhirchen
oder wohin sonsten die andacht ihme weisen thuet, alßbaldt beichten unndt
communiciern. [/]
[3.] Dritten soll ein jederwederer mann- oder weibßpersohn zum wenigisten
ausßer Osstern, zu welcher zeit solches ein jeder mensch zuthan ohne daß schuldig, alle
Quatember beichten und communiciern.
[4.] Viertten sollen alle und jede zu gewiser stundt, welche ihnen von einen jeden
vorgesetzten spittalmeister ernant wirdt, auffstehen unndt schlaffen gehn.
[5.] Fünfften soll kheiner oder kheine ohne erlaubnus des spittalmeisters uber nacht
außer dem spittal verbleiben.
[6.] Sechsten sollen alle und jede, ehe sie abends schlaffen gehn, auch zu morgens,
wan sie aufgestanden sein, ihre bether geseübert und sich angelegt, samentlich
miteinander in der vordern stuben vor dem altar khnüendt die abendt und morgen, auch
andere catholische gebett, so ihnen [/] jedesmalß vorgebettet werden, ain viertelstundt
andächtig sprechen unndt in demselben vorderist Gott, dem allmächtigen, umb alle
gnaden danckhen, dann auch für geist- unndt weltliche obrigkheit, alle frome wolthäter
und insgmain für daß hail der gantzen christenheit bitten.
[7.] Sibendten so sollen sie nit weniger vor und nach dem esßen die gebreichigen
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin