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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
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902 VIII.7 Niederösterreich: Wiener Neustadt – Bürgerspital (Edition Nr. 136–142) VIII.7 Niederösterreich: Wiener Neustadt – Bürgerspital (Edition Nr. 136–142) Nr. 136 Ordnung des Bürgerspitals in Wiener Neustadt. Wiener Neustadt, 1622 Jänner 1 Archiv: StA Wiener Neustadt, Scrinium CXIV, Nr. 2/1, unfoliiert Rückvermerk: Spittals instruction und ordtnung herr magnificenz, herrn officiaten alhie, zu dem übersehen unnd correctur firgeschriben. Archivvermerk: Scrin. XIV Nr. 2/1. Spittals instruction und ordtnung alhie zur Neustatt, so allen den jennigen mann- und weibspersohnen, reich oder armb, jung oder alt, welche nit allein albereit in dem burgerspittal alhie sein und ihr unterhaltung haben, sondern auch die inskhünfftig entweder umb ein genante summa gelts oder auß christlicher mitleidender bamhertzigkheit umb gottswillen inn denselben auff- oder eingenomben werden, ernstlichen bei nachgesetzer straff zuhalten unnd zuvolziehen obgelegen. [1.] Erstlichen sollen alle und jede der hey(ligen) röm(isch) catholischen und allein seligmachenden religion beigethan sein. [2.] Zum andern ehe und zuvohr jemandt eingenomben wirdt, soll dieselbe persohn vorhero oder doch lengst in 8 tagen hernach dem einstandt bey alhieiger thumbkhirchen oder wohin sonsten die andacht ihme weisen thuet, alßbaldt beichten unndt communiciern. [/] [3.] Dritten soll ein jederwederer mann- oder weibßpersohn zum wenigisten ausßer Osstern, zu welcher zeit solches ein jeder mensch zuthan ohne daß schuldig, alle Quatember beichten und communiciern. [4.] Viertten sollen alle und jede zu gewiser stundt, welche ihnen von einen jeden vorgesetzten spittalmeister ernant wirdt, auffstehen unndt schlaffen gehn. [5.] Fünfften soll kheiner oder kheine ohne erlaubnus des spittalmeisters uber nacht außer dem spittal verbleiben. [6.] Sechsten sollen alle und jede, ehe sie abends schlaffen gehn, auch zu morgens, wan sie aufgestanden sein, ihre bether geseübert und sich angelegt, samentlich miteinander in der vordern stuben vor dem altar khnüendt die abendt und morgen, auch andere catholische gebett, so ihnen [/] jedesmalß vorgebettet werden, ain viertelstundt andächtig sprechen unndt in demselben vorderist Gott, dem allmächtigen, umb alle gnaden danckhen, dann auch für geist- unndt weltliche obrigkheit, alle frome wolthäter und insgmain für daß hail der gantzen christenheit bitten. [7.] Sibendten so sollen sie nit weniger vor und nach dem esßen die gebreichigen
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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