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VIII.7 Niederösterreich: Wiener Neustadt – Bürgerspital (Edition Nr. 136–142) 903
tischgebett unndt danckhsagungen verrichten, wie dan auß denselben alle monath ain
persohn von dem spittalmeister verorndt werden, welche denen andern vorbetten solle.
[8.] Zum achten sollen sie bei dem esßen fein, sauber, zichtig und ehrsamb esßen,
auch an deme, was ihnen jedesmalß zu esßen unndt trinkchen fürgesetzt wirdt, vor lieb
unndt guett nemben und darwider nit murren. So jemandt in das spital den fukhtualy
oter gekhochte speis hinein geben, wurte unter ain anter in gebart des spitlmaisters
treilichen ausgetailt, damit aines sobol als das anter sein gepraten tail entpfacht undt
khain fortl gepraucht werte. [/]
[9.] Neundten sollen dise spitaller alle tag die frue oder ander meß in der alhieigen
thumb und pfarrkhirchen hören, auch sonsten untera tags die andern khirchen und
gottßheüser besuchen und ihre gebetter verrichten.
[10.] Zehendten ann Sonn- und feiertagen sollen sie (wan es anderster leibß
schwacheit halber gesein khan) dem heyligen wort Gottes der prediger beywohnen und
nach demselben ihr leben anstellen.
[11.] Ailfften sollen sich alle diejenigen, so inn dem spittal sein, eines fromben,
erbarn, gottseeligen leben und wandels sich befleisßen, insonderheit aber vor den
greilichen lasstern des greinen, zanckhen, rauffen, gottslestern, voltrinckhen, unzucht,
beedes in geberden und werckhen, auch allen andern ubeln, sovil müglich, hietten, wieb
auch, das sie sich deß in den burgerlichen offnen kellern sitzen und trinckhenb, aufc das
sie hiemit niemandts ärgernus gebend, so wole auch aller gelegenheit und orth zusindigen
gentzlichen enthalten. [/]
[12.] Dann zum zwölfften, allen denen verstorbnen, reich und armen, sollen sie
das glaidt zu grab geben unndt mit ihrem eifferigen gebett der verschidnen seelen Gott
befehlen.
[13.] Dreyzehendten wo einß oder das ander einen khranckhen, armen und trostlosen
menschen auff der gasßen findt, soll er dem selben, sovil miglich, auß christlichem
mitleiden helffen, auch alßbaldt herrn superintenten oder spittalmeistern andeiten.
[14.] Viertzehendten sollen alle undt ein jeder insonderheit dem herrn spittal
superintententen allen respect und ehr erweisen, wie nit weniger denen spittalmeistern
allen gebierlichen gehorsamb leisten und daß jenig, was er einen jeden befilcht zuthon,
fleißig verrichten. [/]
[15.] Funfftzehendten so einß oder das ander mann- oder weibßpersohn, der also sein
leben inn diesen spittal verzöhret, etwa vor seinem ableiben seines zeitlichen vermögens
halben, es sei nun wenig oder vil, testiern wole, der selbe wirdt auß christlicher fürsichtigkheit
dahin ermahnet, daß er solch, sein verlasßung zu besagt dißem spittal ordne undt schaffe,
in bedenkchung er nit allein von demselben undt desßen einkhommen alle guet und
wohlthaten empfangen, sondern auch auf daß hernach andern armenf christen desto
reichlicher mitgetheilt werden möge.
[16.] Sechzehendten, da jemandt unter dißen spittalleüthen obbeschribner articeln
und puncten einen übertretten und denen muetwilligg und fürsezlichg zuwider handlen
a Folgt wegs, getilgt.
b–b In linker Spalte nachgetragen.
c Folgt daß und, getilgt.
d Folgt sich dessen ..., getilgt.
e In linker Spalte nachgetragen.
f Über der Zeile nachgetragen.
g–g In linker Spalte nachgetragen.
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin