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VIII.7 Niederösterreich: Wiener Neustadt – Bürgerspital (Edition Nr. 136–142) 905
Nr. 137
Ordnung des Bürgerspitals in Wiener Neustadt (Kurzfassung der Ordnung von 1622).
Wiener Neustadt, sine dato [nach 1622]
Archiv: StA Wiener Neustadt, Scrinium CXIV, Nr. 2/2, unfoliiert
Rückvermerk: Instruction und ordnung deren manns- und weibspersonen, so in das all-
hieige burgerspitall an- und auffgenommen werden.
Instruction und ordnung aller deren mannß- oder weibspersonen, so in das allhieige
burgerspital an- und aufgenommen werden.
[1.] 1mo Sollen alle und jede der heiligen allain seeligmachenden römischen
cathollischen religion beygethan seyn.
[2.] 2. Ehe und zuvohr sie angenommen werden, bey allhieiger thumbkhirchen
beichten und communiciren oder alßbaldt hernach.
[3.] 3. Jährlichen werden sie zum wenigisten (aussern Ostern, welches sie ohne das
zuthuen schuldig) quatemberlich beichten und communiciren.
[4.] 4. Zu gewisser stundt auffstehen und schlaffen gehen, auch uber nacht ohne
vorwissen und erlaubnus herrn spitlmaisters nit außbleiben.
[5.] 5. Täglich, wan sie auffstehen, ihre betther geseubert, sich angelegt, wie auch
ehe und zuvohr sie schlaffen gehen, sollen sie ein viertl stundt in der vordern stuben, vor
dem altar khnüendt, die gebett andächtig sprechen, so ihnen vorgebettet werden, und
darbey zuforderist dem barmbherzigen Gott umb alle gnaden danckhen, dann auch für
alle wollthäter vleissig betten.
[6.] 6. Vor und nach dem essen nit weniger andächtig betten.
[7.] 7. Alle tag die frue oder andere mesß mit andacht hören und dabey ihr gebett
verrichten.
[8.] 8. An Sonn- und feyrtägen, wan sie leibsschwachheit halber khünnen, dem
h(eiligen) wortt Gottes mit rechtem eiffer beywohnen. [/]
[9.] 9. Vor allen lasteren, sonderlich greinen und zankhen, gottslästeren, volltrinkhen,
unzucht und dergleichen sich hietten und nüemand khain ärgernus geben.
[10.] 10. Denen verstorbenen das glaid zu grab geben und ihre seelen Gott bevelchen,
sie seindt gleich arm oder reich.
[11.] 11. Wo sie jemand armen oder khrancken, so hilff- und trostloß, auf der gassen
finden, sovill möglich helffen und alßbald herrn superintendenten oder spitlmaister
andeuten.
[12.] 12. Wann jemand diser fürgeschribenen regln aine wider verhoffen überschritte,
wirdt er die billiche bestraffung von herrn spitlmaister, oder wer solches im bevelch hatte,
willig und mit danckh annemmen, oder, da er sich ungehorsamb erzaigte, aus dem spital
ohne barmbherzigkheit geschafft werden.
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin