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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 933 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190) 933 IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190) Nr. 144 Ordnung des Bürgerspitals (außerhalb der Krankenstuben) in Wien. Wien, 1745 März 18 Archiv: WStLA, Bürgerspital Akten, Fasz. IV/1, 1745 Druck: liNöcker, unzucht 257f. Spital- und tagordnung für die alten männer und weiber, so in allhiesigem burgerspital die geldportionen geniessen und sich ausser deren kranckenstuben befinden [1.] Erstens sollen die gesamten spitäler im sommer um 5 uhr und im winter um 6 uhr auffstehen, auch keinem weder früher noch später aufzustehen gestattet werden; hernach aber seynd ihre bether in ordnung zu richten. [2.] Zweytens im sommer um 6 uhr, im winter um 7 uhr folget das morgengebett auf denen stueben; wo sodann an denen wercktagen einem jeglichen in seiner stuben biss 9 uhr etwas zu arbeiten zugelassen ist. [3.] Drittens um 9 uhr begeben sich alle spitäler aus denen stueben paarweiss in ihre pfarrkirchen, um allda der seegenmess beyzuwohnen und einen rosenkrantz laut zu betten. An Sonn- und feyertagen aber muessen sie dem amt, wie auch der predig beywohnen, und zu solchem ende um 8 uhr sich ebenfalls paarweiss in die kirchen verfuegen. [4.] Viertens um 10 uhr ist in jeglicher stuben das tischgebett zu verrichten; wornach jeglicher arme das essen aus der spitalkuchel um den auf einer allda aufgemachten schwartzen tafel angemerckten preiss oder auch aus einem wirthshaus ausser des spitals nach belieben abholen kan; worbey aber allen und jeden das selbstkochen oder ablösung deren speisen von denen, so die naturalkost geniessen, mit allem nachdruck und bey scharffer bestraffung verbotten wird. [5.] Fünfftens um 11 uhr wird ein abermahliger rosenkrantz in jeglicher stuben gebettet. [6.] Sechstens nach vollendeten rosenkrantz wird einem jeglichen, und zwar im winter biss halber 4 uhr, im sommer aber bis 4 uhr entweder an denen wercktagen in seiner stuben zu arbeiten oder auch mit des stubenvatters oder -mutters vorwissen und erlaubnuss auszugehen gestattet; wann aber jemand ausser dieser zeit vor- oder nachmittag auszugehen verlanget, solle er die erlaubnuss von dem obervatter ansuchen; welche jedoch ohne erheblicher ursach nicht zu ertheilen ist, wann durch diesen ausgang die gewöhnliche bettstunden versaumet wurden.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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Library
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