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IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190) 933
IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190)
Nr. 144
Ordnung des Bürgerspitals (außerhalb der Krankenstuben) in Wien.
Wien, 1745 März 18
Archiv: WStLA, Bürgerspital Akten, Fasz. IV/1, 1745
Druck: liNöcker, unzucht 257f.
Spital- und tagordnung für die alten männer und weiber, so in allhiesigem burgerspital
die geldportionen geniessen und sich ausser deren kranckenstuben befinden
[1.] Erstens sollen die gesamten spitäler im sommer um 5 uhr und im winter um
6 uhr auffstehen, auch keinem weder früher noch später aufzustehen gestattet werden;
hernach aber seynd ihre bether in ordnung zu richten.
[2.] Zweytens im sommer um 6 uhr, im winter um 7 uhr folget das morgengebett auf
denen stueben; wo sodann an denen wercktagen einem jeglichen in seiner stuben biss 9
uhr etwas zu arbeiten zugelassen ist.
[3.] Drittens um 9 uhr begeben sich alle spitäler aus denen stueben paarweiss in
ihre pfarrkirchen, um allda der seegenmess beyzuwohnen und einen rosenkrantz laut
zu betten. An Sonn- und feyertagen aber muessen sie dem amt, wie auch der predig
beywohnen, und zu solchem ende um 8 uhr sich ebenfalls paarweiss in die kirchen
verfuegen.
[4.] Viertens um 10 uhr ist in jeglicher stuben das tischgebett zu verrichten; wornach
jeglicher arme das essen aus der spitalkuchel um den auf einer allda aufgemachten
schwartzen tafel angemerckten preiss oder auch aus einem wirthshaus ausser des spitals
nach belieben abholen kan; worbey aber allen und jeden das selbstkochen oder ablösung
deren speisen von denen, so die naturalkost geniessen, mit allem nachdruck und bey
scharffer bestraffung verbotten wird.
[5.] Fünfftens um 11 uhr wird ein abermahliger rosenkrantz in jeglicher stuben
gebettet.
[6.] Sechstens nach vollendeten rosenkrantz wird einem jeglichen, und zwar im
winter biss halber 4 uhr, im sommer aber bis 4 uhr entweder an denen wercktagen
in seiner stuben zu arbeiten oder auch mit des stubenvatters oder -mutters vorwissen
und erlaubnuss auszugehen gestattet; wann aber jemand ausser dieser zeit vor- oder
nachmittag auszugehen verlanget, solle er die erlaubnuss von dem obervatter ansuchen;
welche jedoch ohne erheblicher ursach nicht zu ertheilen ist, wann durch diesen ausgang
die gewöhnliche bettstunden versaumet wurden.
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin