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940 IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190)
n(um)eris dem leuthgeben zum außschenkhen oder denen khellnern zum speißen
uberanndtwortten, von den selben ordenlich raittung, wieviel jedes vaß lager und träfwein
gehalten, begehren und aufnehmen, auch hieriber sein vleisiges aufmerckhen haben,
damit denen armen hierin auch dergleichen persohnen nichts veruntreut werde, daß
auch künfftig solche visier zetl sambt der kellner particular bey und neben seiner raittung
fürgebracht werde. [/]
[12.] Item sovill die verkhauffung der wein belangt, solle der spitlmeister solche
jederzeit mit vorwisßen und bewilligung der herren superintendenten oder, so deren
kheiner verhanden, mit erlaubnus oder bewilligung deß herrn burgermeisters versilbern
und hierin sowol all in andern der armen nuz und besten betrachten.
[13.] Und wiewol hievor und von alters herr gebreüchig, daß daß lager von denen
auß geschenkhten, verspeisten und verfülten, auch zu essig gemachten wein einer jeden
frau spitlmeisterin zuegehört und ihr solches zu verkhauffen gelasßen worden, so solle
doch zu verhuettung mehrers verdachts und mißverstandts solches lager füran dem armen
hauß zum essig außgehänglt und ihr, der frau spitlmaisterin, ein besonders deputat oder
honorarium darfür nach gelegenheit gemacht und gegeben werden.
[14.] Und waß daß getraidt allß waiz, halbtraidt, khorn, gersten, habern, tinckhl,
prein, arbes und dergleichen sovil desselben jeder sort beym spital erbaut, an zehendt
genomben, erkhaufft, geschenkht und dahin verschafft werden mächte, belangen thuet,
alles und jedes der spitlmeister daß so erbaut von stundtan, nach dem es getroschen und
abgewunden, sambt andern, so am zehendt genommen, erkhaufft oder verschafft worden,
nach der maaß in sein gewaldt oder verwahrung empfahen, hernach dem jenigen, wem er
oder die herrn superintendenten dazu verordnen werden, solches getraidt nach der maaß
widerumben übergeben, mit der condicion daß derselbig alles und jedes, so zum anbau,
auf die mühlen zum brodt bachen oder andere haußnotturfften, dergleichen auch zum
pierpreuen und der rosßfiederung abgeben wierdt, jede sord, waß, wieviel und wann ers
auf den casten geben, besonders vleisßig beschreiben und dem spitlmaister wochentlich,
oder wann ers begehrt, darumben raittung geben solle, auch zu endt deß jars [/] solch
cassten particular neben seiner ambs raittung für bringen, dergleichen soll es auch mit
dem mehl, wann es von der mühl abgemesßen, gehalten und dem pfister nach der maaß
eingeantwortt, auch daß brott von ihme, pfister, recht und wol und dem gewicht und
größe nach gebachen werden.a
[15.] b Er solle auch den waiz, die gersten und daß malz in gueter verwahrung halten
lasßenc, damit ohne vorwissen seiner khein preupier gebreuet werde, er gebe dan den
a Folgt [*15.] Und nach dem beym spital ein pierpreuer gehalten werden mueß, der selbig solle dem
spitlmaister gethreu, gewertig und (folgt gewertig, getilgt) und gehorsamb sein, ausser seines vorwisßen und
bewilligung khein preu nit anfangen, auch sein vleißiges aufmerkhen haben, damit daß malz in der wuhr, so es
gewaicht, nit verwarlost, der hopffen nit verderbt, daß pier recht und woll gepreut und allso dem armen hauß
hierdurch nichts zu schaden gehandelt werde.
[*16.] Item nach dem auch führkhommen, daß die jenigen persohnen, so etwo für ihren lust drunckh
oder speiß ihr väßl zum preyhauß hinschickhen und dieselb umb ihr bezahlung zu füllen begehren von
denen preukhnechten, so daß haimbzuführen verordnet, die selb mit erfoderung trinkchgelt und in ander
weeg beschwären, dardurch sye dan verursacht, anderer ortten solches zuverkhauffen und dem armmen hauß
hierdurch abbruch beschicht, demnach solle der spitlmaister solches mit ehisten abschaffen und ihnen weitter
die partheyen zubeschwären keines weegs gestatten, getilgt.
b–b* Die Nummern [15.] und [16.] ersetzen auf beigelegten, halbbrüchig beschriebenen Blättern die getilgten
zwei Nummern (S. 942).
c Folgt und, getilgt.
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin