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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 940 -
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Seite - 940 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

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940 IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190) n(um)eris dem leuthgeben zum außschenkhen oder denen khellnern zum speißen uberanndtwortten, von den selben ordenlich raittung, wieviel jedes vaß lager und träfwein gehalten, begehren und aufnehmen, auch hieriber sein vleisiges aufmerckhen haben, damit denen armen hierin auch dergleichen persohnen nichts veruntreut werde, daß auch künfftig solche visier zetl sambt der kellner particular bey und neben seiner raittung fürgebracht werde. [/] [12.] Item sovill die verkhauffung der wein belangt, solle der spitlmeister solche jederzeit mit vorwisßen und bewilligung der herren superintendenten oder, so deren kheiner verhanden, mit erlaubnus oder bewilligung deß herrn burgermeisters versilbern und hierin sowol all in andern der armen nuz und besten betrachten. [13.] Und wiewol hievor und von alters herr gebreüchig, daß daß lager von denen auß geschenkhten, verspeisten und verfülten, auch zu essig gemachten wein einer jeden frau spitlmeisterin zuegehört und ihr solches zu verkhauffen gelasßen worden, so solle doch zu verhuettung mehrers verdachts und mißverstandts solches lager füran dem armen hauß zum essig außgehänglt und ihr, der frau spitlmaisterin, ein besonders deputat oder honorarium darfür nach gelegenheit gemacht und gegeben werden. [14.] Und waß daß getraidt allß waiz, halbtraidt, khorn, gersten, habern, tinckhl, prein, arbes und dergleichen sovil desselben jeder sort beym spital erbaut, an zehendt genomben, erkhaufft, geschenkht und dahin verschafft werden mächte, belangen thuet, alles und jedes der spitlmeister daß so erbaut von stundtan, nach dem es getroschen und abgewunden, sambt andern, so am zehendt genommen, erkhaufft oder verschafft worden, nach der maaß in sein gewaldt oder verwahrung empfahen, hernach dem jenigen, wem er oder die herrn superintendenten dazu verordnen werden, solches getraidt nach der maaß widerumben übergeben, mit der condicion daß derselbig alles und jedes, so zum anbau, auf die mühlen zum brodt bachen oder andere haußnotturfften, dergleichen auch zum pierpreuen und der rosßfiederung abgeben wierdt, jede sord, waß, wieviel und wann ers auf den casten geben, besonders vleisßig beschreiben und dem spitlmaister wochentlich, oder wann ers begehrt, darumben raittung geben solle, auch zu endt deß jars [/] solch cassten particular neben seiner ambs raittung für bringen, dergleichen soll es auch mit dem mehl, wann es von der mühl abgemesßen, gehalten und dem pfister nach der maaß eingeantwortt, auch daß brott von ihme, pfister, recht und wol und dem gewicht und größe nach gebachen werden.a [15.] b Er solle auch den waiz, die gersten und daß malz in gueter verwahrung halten lasßenc, damit ohne vorwissen seiner khein preupier gebreuet werde, er gebe dan den a Folgt [*15.] Und nach dem beym spital ein pierpreuer gehalten werden mueß, der selbig solle dem spitlmaister gethreu, gewertig und (folgt gewertig, getilgt) und gehorsamb sein, ausser seines vorwisßen und bewilligung khein preu nit anfangen, auch sein vleißiges aufmerkhen haben, damit daß malz in der wuhr, so es gewaicht, nit verwarlost, der hopffen nit verderbt, daß pier recht und woll gepreut und allso dem armen hauß hierdurch nichts zu schaden gehandelt werde. [*16.] Item nach dem auch führkhommen, daß die jenigen persohnen, so etwo für ihren lust drunckh oder speiß ihr väßl zum preyhauß hinschickhen und dieselb umb ihr bezahlung zu füllen begehren von denen preukhnechten, so daß haimbzuführen verordnet, die selb mit erfoderung trinkchgelt und in ander weeg beschwären, dardurch sye dan verursacht, anderer ortten solches zuverkhauffen und dem armmen hauß hierdurch abbruch beschicht, demnach solle der spitlmaister solches mit ehisten abschaffen und ihnen weitter die partheyen zubeschwären keines weegs gestatten, getilgt. b–b* Die Nummern [15.] und [16.] ersetzen auf beigelegten, halbbrüchig beschriebenen Blättern die getilgten zwei Nummern (S. 942). c Folgt und, getilgt.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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