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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 957 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190) 957 unndt [/] fleisß gegen seiner besoldung treulich applicieren unnd anwendten, es wäre dann sach, daß ain oder andrer ihme guetwillig etwas schenckhen unndt verehren wolte, auf solchem fahl solle ihme solches anzunehmen unverwehrt seyn. [3.] 3tio So baldt nun jedesmahls die cur vorbey, solle er darob seyn, damit auf guetbefinden deß herrn medici die patienten, je ehender wie besser, abgeschrieben unndt fortgeschickht werden, mithin dem armen hauß auß dem brodt komben. Unnd gleichwie [4.] 4to alle unndt jede dergleichen patienten mit vorwissen ihro g(na)den herrn burgermaisters oder eines löb(lichen) statt raths mittels ainer an dem marxerischen haußpfleger lauttenden schrifft(lichen) passierung angenohmen werden, alß solle er sich nicht unterstehen, jemandt ohne dergleichen passierung in die cur zu nehmen, auch wann ein oder andere persohn abzuschreiben, solches allzeit dem marxerischen haußpfleger andeuten, damit die portiones darnach eingericht werden können; zum fahl auch [5.] 5to ein unndt anderer patient sich extra unndt in einen besonderen zimmer umb seine bezahlung curiren lassen wolte, hatt er solches ebenfahls dem haußpfleger anzuzaigen unndt in beyseyn seiner mit [/] dem patienten zu tractiren, welches hernach der haußpfleger denen herrn superintendenten unndt herrn spitlmaister ad ratificandum zu hinterbringen hatt. Es solle aber der arzt niemandt für sich weder in sein noch anders zimmer zu St. Marx umb daß geldt in die cur annehmen. [6.] 6to Solle er guete obsicht tragen, damit die armen so wohl in- alß ausser der curzeit ihre speissen unndt anndere nothwendigkeiten, wie solche vom spital geraicht werden, recht bekomben, auch von dem stueben vatter unndt dessen weib ihre guet wartung haben, keines weegs aber zuelassen, daß die armen ohnverdienter weiß mit üblen worten, viel weniger mit schlägen tractirt werden. Im widrigen solches sowohl alß alle andere verfallende beschwährden dem haußpfleger zur remedirung anzaigen. [7.] 7mo Neben deme hatt er auch die armen im Clagbaum zubedienen unndt denenselben auf erforderenden nothfahl mit seiner kunnst unndt wissenschafft hülffliche hanndt zubiethen. [8.] 8vo Die materialien, pflaster unnd andere medicinen, so er thailß auß dem materialisten gewölb, thailß aber auß der spitals apoteckhen empfangt, unnd [/] selbsten praeparirt, solle er treulich für die armen schadthafften anwenden, nicht daß geringste aber für unterschied(liche) frembde appliciren unndt gebrauchen. [9.] 9no Die hinterlassene klaider von denen verstorbenen, absonderlich von denen, so mit morbo gallico behafft gewesen, unndt wann sie verkaufft wurden, einen ehrlichen menschen gar leicht inficiren könten, solle er vertilgen undt keines weegs die verkauffen weder dem stuebenvatter noch jemandt andern gestatten. [10.] 10mo Er, arzt, aber ist nicht allein schuldig dieses, waß vorgeschrieben, zuverrichten, sondern auch zuthuen verbundten, waß er sonst dem armenhauß nuzlich unndt getreuliches finden möchte, deß spitals nuzen zubefürdern unndt schaden zuwendten, wie es einen getreuen diener zuestehet, unnd er gegen Gott unndt der obrigkeit zuverantwortten hatt. [11.] 11mo Da er auch dieser instruction nicht nachkomben oder dem spital zu schadten handlen wurde, solle er destweegen vor denen herren superintendenten unndt spitlmaister oder einem löb(lichen) stattrath zustehen unndt hierumben redt unndt antwort zugeben haben, auch zu desto mehrer versicherung hierüber vor denen herren superintendenten unndt spitlmaister ein ordentliches [/] jurament ablegen. [12.] 12mo Damit er aber auch wissen, waß er für solche seine verrichtung zur besoldung unndt lohn habe, ist solche neben der freyen wohnung deß jahrs 100 fl.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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