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IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190) 965
[7.] In ökonomischer hinsicht soll er nach möglichkeit trachten, ohne jedoch den
kranken etwas zu entziehena, sowohl in verschreibung der medicamente als in anordnung
der diet und der übrigen dienlichen mittel alles theure u(nd) überflüssige zu vermeiden.
Findet er nach zeitumständen je was einer für einer sache nach seiner einsicht zum
vortheil des hauses und zum vortheil der kranken irgend eine aenderung und andere
einrichtung nothwendig, so soll er an die verwaltungb undc diese an die ko(mmissi)on
eine schriftliche anzeige erstatten. Auf jedesmahlige vorladung des herrn praeses oder
der ko(mmissi)on hat er bey der ko(mmissi)on persönlich zu erscheinen und dem ihm
angewiesenen platz einzunehmen.
Überhaupt aber nicht nur bey gmeinen gegenständen, die unmittel[/]bahr die kranken,
sondern auch bey seinen die in medicinischer hinsicht auf das beste dies hauses einen
einfluss haben, die man der ko(mmissi)on entweder mündlich oder schriftlich gewünschten
vergutachtungen abzugebenc, d.
Es soll fernerse sein thun und lassen dahin gehen, alles nachtheilige für diese vortreffliche
anstalt und die armen kranken zu entfernen und das nützliche u(nd) dienliche
herbeyzuführen.
Dahin gehören auchf vorzüglich neue erfindungen, welche als erwiesen zum wohl der
leidenden, sowohl in medizinischer als diätetischer hinsicht als allgemein nützlich
anerkannt sind.
Nr. 155
Instruktion für Anna Catharina Fischer, Bürgerspital-Hebamme in St. Marx.
Wien, 1719 Oktober 1
Archiv: WStLA, Bürgerspitalakten, Fasz. LVI (A 73)
Rückvermerk: Instruction einer hebam zu St. Marx, wessen sie sich in ihren dienst verrich-
tungen zu verhalten hat.
Instruction einer hebame zu St. Marx
[1.] Erstlichen ist sie mit allem gehorsamb und respect denen herrn superintendenten,
spitlmaister und gegenschreiber unterworffen unndt, waß ihr aber von dem haußpfleger
bey St. Marx und desßen ehwürthin oder auch dem obervatter in billichen sachen
anbefohlen wirdt, alles fleisßes zu verrichten schuldig.
a Korr. aus zuruckzuziehen.
b Folgt eine schrift(liche) anzeige machen und diese die comission hiervon verständigen, auf die
einladung des herrn praeses hat er bey der comission selbst an dem ihm an comissions [/] tische angewiesenen
platze, wo er unmittelbar von den kranken verhandelt, wird persönlich zu erscheinen, um sich mit dem herrn
präses u(nd) den übrigen herren beysitzern als sachverständiger mündlich zu berathen, getilgt.
c –c Am linken unteren Rand und auf der Folgeseite oben nachgetragen.
d Am rechten Rand (mit Bleistift) getilgt: Überhaupt aber nicht nur bey gmeinen gegenständen, die
unmitlbahr auf die kranken, sondern auch bey denen, die in medicinischer hinsicht auf das beste des hauses einen
einfluß haben, die von der ko(mmissi)on entweder mündlich oder schriftlich gewünschten vergutachtungen
abzugeben.
e Am linken Rand nachgetragen, korr. aus überhaupt.
f Über der Zeile nachgetragen.
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin