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968 IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190)
zuertheillen, sondern wo man ja dergleichen attestationes fürschutzen [/] und die beschau
nicht fürgehen lassen wolte, solle er dieselbe partheyen an den herrn burgermaister, oder wehr
nahmens seiner die direction führt, verweisen und dessen verordtnung hierüber erwarthen.
[7.] 7mo Er solle auch mit denen todten, welche er beschaut, discret umbgehen,
dieselben mit gueter manier entblößen, sie auch nit grob hin und her werffen, darob die
ohne daß betriebte negsten befreundten etwo noch mehr betriebnus und hertzen leidt
nehmen mögen.
[8.] 8o Damit er auch wisse, waß er vor solch sein verrichtung zur belohnung habe,
so ist solche von jeden todten fünffzehen kreützer. Item hat er auß dem burgerspittall
deß jahrs viertzig gulden und anstatt der armen, welche daß beschaugeldt nit zugeben
haben, auß gemainer stadt obercammerambt dreysßig gulden und, wan er sich verdient
macht, hat er zuforderist die belohnung von Gott und sodann guete beförderung nach
gelegenheit zu erwarthen.
Zu urkhundt ist ihme diße instruction unter gem(aine)r stadt kleinern secret insigl hiemit
ertheilt worden. Actum Wienn, den 16ten Decemb(ris) 1680, 6. Martii 1684, 12. Maii
1687, 20. Octob(ris) 1690.
[L. S.]a
Nr. 157
Instruktion für den Bürgerspital-Provisor in Wien.
Wien, 1707 April 1
Archiv: WStLA, Bürgerspitalakten, Fasz. LVI (A 73)
Rückvermerk: Instruction eines provisoris bey dem burgerspital.
Instruktion eines provisoris bey der bürgerspital in Wienn etc.
[1.] Erstlichen solle er, provisor, denen herrn superintendenten unndt spitlmaister mit
allen gehorsamb unndt respect unterworffen seyn, unnd waß von selben ihme in billichen
sachen anbefohlen wirdt, solches solle er unwaigerlich vollziehen unndt verrichten.
[2.] Andertens solle er, provisor, nicht allein eines ehrbahren lebens unndt wanndtlß
seyn, sondern sich neben seinen gesellen aller gueter tugenden befleissen, beynebens auch
die lehrjungen zu aller zucht unndt ehrbahrkeit halten, vor allen aber sich fleissig bey der
apoteckhen zu hauß finden lassen, sich niechtern halten, spillen unndt spazieren gehen
meidten, damit die patienten hierdurch nicht schadten nemben oder verabsaumbt unndt
aufgehalten werden.
[3.] Drittens solle er sich befleissen durch die jungen die apothekhen unndt alle wahr
fein, sauber, rein unnd ausgebuzter zuhalten, auch täglich darauff selbst nachsechen, waß
veraltet, vermodert, erstickht, angeloffen, verdorrt unnd erstunckhen hinweg thuen,
damit die officin jederzeit mit frischen gerechten unndt gueten materialien nach notturfft
versehen seye. [/]
[4.] Viertens solle der provisor sich befleissen, daß er nit allein selbsten die simplicia,
so im lanndt, sondterlich bey der statt waxen, sondern auch die gesellen undt jungen
a Das Siegel ist abgefallen.
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin