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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 968 -
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Seite - 968 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

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968 IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190) zuertheillen, sondern wo man ja dergleichen attestationes fürschutzen [/] und die beschau nicht fürgehen lassen wolte, solle er dieselbe partheyen an den herrn burgermaister, oder wehr nahmens seiner die direction führt, verweisen und dessen verordtnung hierüber erwarthen. [7.] 7mo Er solle auch mit denen todten, welche er beschaut, discret umbgehen, dieselben mit gueter manier entblößen, sie auch nit grob hin und her werffen, darob die ohne daß betriebte negsten befreundten etwo noch mehr betriebnus und hertzen leidt nehmen mögen. [8.] 8o Damit er auch wisse, waß er vor solch sein verrichtung zur belohnung habe, so ist solche von jeden todten fünffzehen kreützer. Item hat er auß dem burgerspittall deß jahrs viertzig gulden und anstatt der armen, welche daß beschaugeldt nit zugeben haben, auß gemainer stadt obercammerambt dreysßig gulden und, wan er sich verdient macht, hat er zuforderist die belohnung von Gott und sodann guete beförderung nach gelegenheit zu erwarthen. Zu urkhundt ist ihme diße instruction unter gem(aine)r stadt kleinern secret insigl hiemit ertheilt worden. Actum Wienn, den 16ten Decemb(ris) 1680, 6. Martii 1684, 12. Maii 1687, 20. Octob(ris) 1690. [L. S.]a Nr. 157 Instruktion für den Bürgerspital-Provisor in Wien. Wien, 1707 April 1 Archiv: WStLA, Bürgerspitalakten, Fasz. LVI (A 73) Rückvermerk: Instruction eines provisoris bey dem burgerspital. Instruktion eines provisoris bey der bürgerspital in Wienn etc. [1.] Erstlichen solle er, provisor, denen herrn superintendenten unndt spitlmaister mit allen gehorsamb unndt respect unterworffen seyn, unnd waß von selben ihme in billichen sachen anbefohlen wirdt, solches solle er unwaigerlich vollziehen unndt verrichten. [2.] Andertens solle er, provisor, nicht allein eines ehrbahren lebens unndt wanndtlß seyn, sondern sich neben seinen gesellen aller gueter tugenden befleissen, beynebens auch die lehrjungen zu aller zucht unndt ehrbahrkeit halten, vor allen aber sich fleissig bey der apoteckhen zu hauß finden lassen, sich niechtern halten, spillen unndt spazieren gehen meidten, damit die patienten hierdurch nicht schadten nemben oder verabsaumbt unndt aufgehalten werden. [3.] Drittens solle er sich befleissen durch die jungen die apothekhen unndt alle wahr fein, sauber, rein unnd ausgebuzter zuhalten, auch täglich darauff selbst nachsechen, waß veraltet, vermodert, erstickht, angeloffen, verdorrt unnd erstunckhen hinweg thuen, damit die officin jederzeit mit frischen gerechten unndt gueten materialien nach notturfft versehen seye. [/] [4.] Viertens solle der provisor sich befleissen, daß er nit allein selbsten die simplicia, so im lanndt, sondterlich bey der statt waxen, sondern auch die gesellen undt jungen a Das Siegel ist abgefallen.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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