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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 973 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190) 973 fleissig und untaugliche lein- und pöthgewandt, wie auch khozen gegen quittung oder attestation abgegeben, ordentliche raitung dem herrn spitlmaister belegter einzuraichen. [4.] Viertten wan ein ehrlicher herr oder frau dem armen hauß zu gueten von khozen, leylacher, geldt, oder waß es nahmen haben mag, verehren und schenckhen mechte, solle er selbiges alsobalden herrn spitlmaister erindern, auch vorersagt seiner raittung also einverleiben, daß pahre geldt aber und die schrifftliche notturfften neben andern mehr, so fir die armmen nit zugebrauchen, in das spitlambt liffern. [5.] Fünfften wan ein persohn, es sey weib oder man, mit todt abgehen wurde, und sich bey ihme etwo in geldt oder andern ein vermögen befinden, solte er, vatter, nit allein selbiges alsobalden dem herrn spitlmaister anzaigen, sondern auch dasselbige gleich drauf alß die mobilien auf die neu cammer, daß parre geldt und anders aber, wie obvermeldt, ins spitlambt anzuhendigen schuldig. [6.] Sechsten soll er, vatter, sich jederzeit in der großen khuchel bei der auspeißung befinden, widrigsfahls er auß khrankheit oder andern ge[/]schäfften dabey nit sein werden khönnen, soll sein weib sich fleißig finden lassen. [7.] Sibenten soll gemelter vatter für alle ding und auf daß fleißigiste sein guete obacht auf das feüer halten, damit auf den stüben hierinen khein mangl oder schaden bescheche, auch solches denen dienstpothen woll einbinden thue. [8.] Achten da ein feuers brunst (welches Gott gnedig verhietten wolle) in der statt, es seye bey tag oder nacht, außkhomben thete, soll er, vatter, mit allen starkhen leuthen, so auf denen stüben sich befinden werden, sich zu denen prinen zum wassertragen verfüegen und fleißig anordtnung thuen. [9.] Neunten solle er sich alle tag zu dem abendt im sommer umb neün und im wünther umb acht uhr, wie es auf denen stüben vorsorgt und mit den liecht versehen sey, solches zu relationiren zum herrn spitlmaister verfiegen, wie dan von alters beschechen, alda anmelden, was etwa mit den manßvatter in dem armmenhauß mit denen starkhen sichkhnechten für nothwendtige arbeith zuverrichten. [10.] Zehenten muß der vatter täglichen in der zueschratt und khuchel die portionen des fleisch und in der kellnerey die portionen des brodts und wein auf die schwarze taffel, so alda henkhen wierdt, selbsten persöhnlichen die armmen leüth auf- und abschreiben und darauf sein guete obacht halten, auch dahin sehen, wan an obigen sorten etwas oder alles mit geldt abgelest wierdt, daß es sodan [/] richtig und getreulich hergehe, die register hierüber vleißig gehalten und nach außgang eines jeden monaths die selben geferttigter und undterschribner dem herrn spitlmaister eingehendigt werden. [11.] Ailfften soll die siechmuetter, wie von alters gebreuchig geweßen, der frau spitlmaisterin, waß daß armme hauß oder die armen anbetrifft und sie sonsten in gebürenden sachen befelchen wierdt, ihren vermögen nach an die handt stehen. [12.] Zwölfften ist er für alles schuldig, wan etwas von fleisch oder andere außthaillungen in daß spitahl geschickht werden, solches alsobalden herrn spitlmaister anzuzaigen, das rohe fleisch aber in die zueschrott zu überantwortten, damit solches denen armmen außgeschratten werden khan. [13.] Dreyzechenten soll der vatter im heügen und ärnten zeit, wan der manßvatter nit zu hauß wehre, auf den stadl sich vleißig bei denen armmen finden lasßen, damit dem armen hauß zu gueten die fechßung eingebracht werden kan und daselbsten persöhnlich dabey sein, zur zeit deß wisen abraumben aber den manß vatter dahin anhalten, daß er mit zueziehung der armmen auch die in der nahe gelegene wisen zu rechter zeit abraumbe und bey denselben, wie auch denen spitallß äckhern und gründten sovill müglich daß ein-
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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Library
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