Web-Books
in the Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Medizin
Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Page - 983 -
  • User
  • Version
    • full version
    • text only version
  • Language
    • Deutsch - German
    • English

Page - 983 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

Image of the Page - 983 -

Image of the Page - 983 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

Text of the Page - 983 -

IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190) 983 alß ein filial hauß zu versehen hatt, oder aber, so es nächtlicher weill und uhr plözlich sich eraignen solte, [/] denen p(atres) Paulanern auff der Wieden, gleich wie es vorhin also gepflogen worden, andeuten, damit besagter patient mit allen nothwendigen h(eiligen) sacramenten versehen werde, so dann aber, wann solcher patient gestorben, also gleich dem herrn spitlmaister und gegenschreiber andeuten, damit die veranstaltung gemacht, daß selbiger der ordtnung und gebrauch nach in dem Gotts akher zu St. Marx durch daßigen herrn pfarrer conducirt werde. [7.] Siebentens wann von ein oder andern dergleichen abgestorbenen eine schrifftliche disposition über desßen verlasßenschafft (wie es öffters beschehen) vorhandten wäre, solle er solche ohne anstandt in daß spitlambt überlieffern, unterdesßen aber daß vorhandtene sowohl an obligationen und andern schrifft(lichen) documenten, wie auch goldt, silber, kleydern und derg(leichen) effecten so lang in seine verwahrung nehmen, biß selbiges in beyseyn des herrn spitlmaister und gegenschreibers ordentlich beschrieben und übernohmen werde, keines weegs aber er, vatter, sich unterstehen, daß geringste entweder für sich zu behalten, noch viel weniger zu verkhauffen oder zu veruntreuen. Es solle aber [8.] achtens der vatter bey ernstlicher straff keine persohn in ermelten Clagbaumb, alß welcher ohne deme nur für 6 manns- und 6 weibs persohnen, worunter der mößner, sambler und samblerin alß dienstbotten ver[/]standten seyndt, gestüfftet ist, entweder über die zahl noch bey sich erraignender apertur einnehmen, es seye dann daß selbiger dißes dem herrn spitlmaister und gegenschreiber angedeutet, alß welche hierinnfahls die behörige veranstaltung fürzukherren wisßen werden, damit eine andere dergleichen wohl würdige persohn von St. Marx, alwo derley presßhaffte patienten genueg zu finden, widerumb in die vacant wordene stell eingenohmen werden möge. [9.] Neuntens solle er, vatter, guete obsicht tragen, damit der Clagbaumb jederzeit geschlossen gehalten und dasigen armen daß auslauffen ohne vorbewusst desßelben absolute nicht gestattet werde. [10.] Zehentens solle er zuesehen, daß der sambler jedesmahls an der stell und in seinem ausßerhalb ermelten Clagbaumb erbaueten sambler heußl zu finden seye, anbey daß allmoßen in einer zu dißem ende habenden verschlosßenen pixen von denen vorbey reysenden treu und eyffrig einsamblen, all wochent(lich) aber, und zwar an einen Sambstag gegen mittag, solche sambl pixen in daß spitlambt überbringen und einlieffern thue, allwo solche durch des spitals remanenzer eröffnet und ausgezehlet, hievon auch ihme, sambler, jederzeit 1 fl. 30 xr. [/] für daßige arme ins gesambt zu etwelcher bestreittung ihrer kuchl, zu mahlen der sambler mit denenselben ebenfahls seine täg(lich) kost geniesßet, widerumb zurukh gegeben wirdt, der übrige rest aber des eingesambleten allmosens dem spital verbleibet. Wann nun [11.] ailfftens verschiedene partheyen bey dem Clagbaumb sich anmelden, welche theilß für abgestorbene, thailß aber zu dero selbst aigenen intention daß gebett von dasigen armen anverlangen, solle er, vatter, darob seyn, daß solche gebetter ohne anstandt der ordtnung nach verrichtet, daß geldt aber, welches ihme derentwillen für daßige arme eingehändiget, also gleich auffgezaichnet und in die zu solchen ennde bey ihme stehendte verschlosßene pixen getreulich gelegt werde, welche pixen so dann alle wochen am Sambstag nachmittag in beyseyn des mößners und eines armen eröffnet, daß darinnen sich befindliche geldt gezehlet, auch gleich von dem sambent(lichen) quanto dem sambler zu herbeyschaffung etwelcher leibs klaidung jederzeit 34 xr. und der samblerin 31 xr. geraichet, daß übrige aber in 17 portionen gethaillet wirdt, worvon dem burgerspital zu unterhaltung daßigen Clagbaumbs gebeu 3 portionen, ihme, vatter, für sich und sein
back to the  book Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2"
Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
Web-Books
Library
Privacy
Imprint
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Spital als Lebensform