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IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190) 983
alß ein filial hauß zu versehen hatt, oder aber, so es nächtlicher weill und uhr plözlich
sich eraignen solte, [/] denen p(atres) Paulanern auff der Wieden, gleich wie es vorhin also
gepflogen worden, andeuten, damit besagter patient mit allen nothwendigen h(eiligen)
sacramenten versehen werde, so dann aber, wann solcher patient gestorben, also gleich
dem herrn spitlmaister und gegenschreiber andeuten, damit die veranstaltung gemacht,
daß selbiger der ordtnung und gebrauch nach in dem Gotts akher zu St. Marx durch
daßigen herrn pfarrer conducirt werde.
[7.] Siebentens wann von ein oder andern dergleichen abgestorbenen eine schrifftliche
disposition über desßen verlasßenschafft (wie es öffters beschehen) vorhandten wäre, solle
er solche ohne anstandt in daß spitlambt überlieffern, unterdesßen aber daß vorhandtene
sowohl an obligationen und andern schrifft(lichen) documenten, wie auch goldt, silber,
kleydern und derg(leichen) effecten so lang in seine verwahrung nehmen, biß selbiges
in beyseyn des herrn spitlmaister und gegenschreibers ordentlich beschrieben und
übernohmen werde, keines weegs aber er, vatter, sich unterstehen, daß geringste entweder
für sich zu behalten, noch viel weniger zu verkhauffen oder zu veruntreuen. Es solle aber
[8.] achtens der vatter bey ernstlicher straff keine persohn in ermelten Clagbaumb,
alß welcher ohne deme nur für 6 manns- und 6 weibs persohnen, worunter der mößner,
sambler und samblerin alß dienstbotten ver[/]standten seyndt, gestüfftet ist, entweder
über die zahl noch bey sich erraignender apertur einnehmen, es seye dann daß selbiger
dißes dem herrn spitlmaister und gegenschreiber angedeutet, alß welche hierinnfahls
die behörige veranstaltung fürzukherren wisßen werden, damit eine andere dergleichen
wohl würdige persohn von St. Marx, alwo derley presßhaffte patienten genueg zu finden,
widerumb in die vacant wordene stell eingenohmen werden möge.
[9.] Neuntens solle er, vatter, guete obsicht tragen, damit der Clagbaumb jederzeit
geschlossen gehalten und dasigen armen daß auslauffen ohne vorbewusst desßelben
absolute nicht gestattet werde.
[10.] Zehentens solle er zuesehen, daß der sambler jedesmahls an der stell und in
seinem ausßerhalb ermelten Clagbaumb erbaueten sambler heußl zu finden seye, anbey
daß allmoßen in einer zu dißem ende habenden verschlosßenen pixen von denen
vorbey reysenden treu und eyffrig einsamblen, all wochent(lich) aber, und zwar an einen
Sambstag gegen mittag, solche sambl pixen in daß spitlambt überbringen und einlieffern
thue, allwo solche durch des spitals remanenzer eröffnet und ausgezehlet, hievon
auch ihme, sambler, jederzeit 1 fl. 30 xr. [/] für daßige arme ins gesambt zu etwelcher
bestreittung ihrer kuchl, zu mahlen der sambler mit denenselben ebenfahls seine täg(lich)
kost geniesßet, widerumb zurukh gegeben wirdt, der übrige rest aber des eingesambleten
allmosens dem spital verbleibet. Wann nun
[11.] ailfftens verschiedene partheyen bey dem Clagbaumb sich anmelden, welche
theilß für abgestorbene, thailß aber zu dero selbst aigenen intention daß gebett von
dasigen armen anverlangen, solle er, vatter, darob seyn, daß solche gebetter ohne anstandt
der ordtnung nach verrichtet, daß geldt aber, welches ihme derentwillen für daßige
arme eingehändiget, also gleich auffgezaichnet und in die zu solchen ennde bey ihme
stehendte verschlosßene pixen getreulich gelegt werde, welche pixen so dann alle wochen
am Sambstag nachmittag in beyseyn des mößners und eines armen eröffnet, daß darinnen
sich befindliche geldt gezehlet, auch gleich von dem sambent(lichen) quanto dem sambler
zu herbeyschaffung etwelcher leibs klaidung jederzeit 34 xr. und der samblerin 31 xr.
geraichet, daß übrige aber in 17 portionen gethaillet wirdt, worvon dem burgerspital zu
unterhaltung daßigen Clagbaumbs gebeu 3 portionen, ihme, vatter, für sich und sein
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
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- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin