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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 1034 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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1034 IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190) Nr. 179 Instruktion für den Bürgerspital-Stadelschreiber in Wien. Wien, sine dato Archiv: WStLA, Bürgerspitalakten, Fasz. LVI (A 74) Rückvermerk: Instruction eines stadlschreibers in der burgerspitals stadl auf der Land- strasßen. Instruction eines stadlschreibers in der burgerspitals stadl auf der Landstrassen, wessen er sich wehrender erndzeit allda zu verhalten habe; und zwar [1.] erstlichen solle er alle tag, so lang die erndzeit anhaltet (ausser Sonn- und feyertägen), in obbemelten stadl sich aufhalten, jederzeit nüechtern seyn und keines weegs sich berauschen, wie dann nicht weniger mit denen fuhr- und anderen leuthen daselbst beschaiden umgehen, damit wider ihn keine klag einlauffen möge. [2.] Andertens wann nun allda eine fuhr, es seye baugut oder zehent ankomet, so muß derselbe alsogleich bey dem fuhrmann sich anfragen und zwar, so es bauguth, vonn welchem ackher, wann es aber ein zehent ist, auß was vor einem veld solcher gehoben worden seye, und wie sich der zehent fuhrmann nennet, worauf er ohne verweillen das eingeführte von dem waagen abwerffen lasßen und selbiges von garben zu garben fleisßig abzehlen, sodann zu mändl rechnen solle, deren ein jegliches 16 garben enthalten muß, jedoch solle er die verschidene sorten des getrayds von waiz, khorn, gersten und habern sowohl mändl alß schöber rechts unterscheyden, damit sich disß fahls kein verstosß oder irrung ereignen thue. [3.] Drittens hatt er das bauguth sowohl alß auch dem zehent in ein eigends darzue gewidmetes handbüechl oder register und zwar daß bauguth ganz allein, sodann aber den zehent, wie die velder gewöhnlicher massen zusamen gehöhren, von fuhr zu fuhr und von veld zu veld jedes separiter in seine rubrica einzuschreiben, weegen welchem er von dem burger spittälerischen herrn zehenthandler den weiteren unterricht empfangen wirdt. [/] [4.] Viertens solle er die zehent fuhren nicht aufhalten, sondern denen fuhr leuthen, und zwar jedwederen besonders, auf die überbrachte zehent mändl oder schöber ein gleichförmiges zettul oder bolletten, wie er selbe in seinem handbüechl oder stadl register fürgeschriben, mit sein, stadlschreibers, unterschrifft behändigena, denen currenten hingegen hatt er von dem zehent, was und wieviel von ein oder anderer sort allda eingeführet werden, nichts zuentdeckhen oder zu specificiren, sondern es wirdt ihme sicherer ursachen halber solches hiemit ernstlich verbotten. [5.] Fünftens muß er alle tag von dem eingebrachten bauguth sowohl alß auch von dem zehent ein ordentliches tagzettul, wie ihn der burgerspittälerische herr zehenthandler unterweisen wirdt, formiren und selbes in daß spitlamt einschikhen, jedoch darbey beobachten, das nicht allein daß bauguth von dem zehent, sondern auch die sorten des getraydts von mändln oder schöbern unterschiden werde. [6.] Sechstens wann sodann die erndzeit und daß einführen ein ende hatt, solle er von dem eingebrachten zehent zwey gleichlauttende stadlregister nach dem inhalt des ihme von dem burger spitällerischen herrn zehenthandler behändigten formulars zuständten schreiben und hiervon eines in das spitlamt, daß andere hingegen offtbesagten a Folgt jedoch, getilgt.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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