Seite - 1034 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Bild der Seite - 1034 -
Text der Seite - 1034 -
1034 IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190)
Nr. 179
Instruktion für den Bürgerspital-Stadelschreiber in Wien.
Wien, sine dato
Archiv: WStLA, Bürgerspitalakten, Fasz. LVI (A 74)
Rückvermerk: Instruction eines stadlschreibers in der burgerspitals stadl auf der Land-
strasßen.
Instruction eines stadlschreibers in der burgerspitals stadl auf der Landstrassen, wessen er
sich wehrender erndzeit allda zu verhalten habe; und zwar
[1.] erstlichen solle er alle tag, so lang die erndzeit anhaltet (ausser Sonn- und
feyertägen), in obbemelten stadl sich aufhalten, jederzeit nüechtern seyn und keines weegs
sich berauschen, wie dann nicht weniger mit denen fuhr- und anderen leuthen daselbst
beschaiden umgehen, damit wider ihn keine klag einlauffen möge.
[2.] Andertens wann nun allda eine fuhr, es seye baugut oder zehent ankomet, so
muß derselbe alsogleich bey dem fuhrmann sich anfragen und zwar, so es bauguth, vonn
welchem ackher, wann es aber ein zehent ist, auß was vor einem veld solcher gehoben
worden seye, und wie sich der zehent fuhrmann nennet, worauf er ohne verweillen das
eingeführte von dem waagen abwerffen lasßen und selbiges von garben zu garben fleisßig
abzehlen, sodann zu mändl rechnen solle, deren ein jegliches 16 garben enthalten muß,
jedoch solle er die verschidene sorten des getrayds von waiz, khorn, gersten und habern
sowohl mändl alß schöber rechts unterscheyden, damit sich disß fahls kein verstosß oder
irrung ereignen thue.
[3.] Drittens hatt er das bauguth sowohl alß auch dem zehent in ein eigends darzue
gewidmetes handbüechl oder register und zwar daß bauguth ganz allein, sodann aber den
zehent, wie die velder gewöhnlicher massen zusamen gehöhren, von fuhr zu fuhr und von
veld zu veld jedes separiter in seine rubrica einzuschreiben, weegen welchem er von dem
burger spittälerischen herrn zehenthandler den weiteren unterricht empfangen wirdt. [/]
[4.] Viertens solle er die zehent fuhren nicht aufhalten, sondern denen fuhr leuthen,
und zwar jedwederen besonders, auf die überbrachte zehent mändl oder schöber ein
gleichförmiges zettul oder bolletten, wie er selbe in seinem handbüechl oder stadl register
fürgeschriben, mit sein, stadlschreibers, unterschrifft behändigena, denen currenten
hingegen hatt er von dem zehent, was und wieviel von ein oder anderer sort allda
eingeführet werden, nichts zuentdeckhen oder zu specificiren, sondern es wirdt ihme
sicherer ursachen halber solches hiemit ernstlich verbotten.
[5.] Fünftens muß er alle tag von dem eingebrachten bauguth sowohl alß auch von
dem zehent ein ordentliches tagzettul, wie ihn der burgerspittälerische herr zehenthandler
unterweisen wirdt, formiren und selbes in daß spitlamt einschikhen, jedoch darbey
beobachten, das nicht allein daß bauguth von dem zehent, sondern auch die sorten des
getraydts von mändln oder schöbern unterschiden werde.
[6.] Sechstens wann sodann die erndzeit und daß einführen ein ende hatt, solle er
von dem eingebrachten zehent zwey gleichlauttende stadlregister nach dem inhalt des
ihme von dem burger spitällerischen herrn zehenthandler behändigten formulars
zuständten schreiben und hiervon eines in das spitlamt, daß andere hingegen offtbesagten
a Folgt jedoch, getilgt.
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin