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IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190) 1043
geben, das die khüel nit verruckht oder in den orth, wo der haimbstaab eingehet, etwas
fürgestreckht werde.
[14.] Vierzehentens solle er, remanenzer, allzeit bey abwögung des geschlacht und
abgetötdten viechs (als oxen, khüe, kälber und schaff) in der zueschrott gewärtig sein, und
das gewicht hievon fleisßig auf notiren, hierüber aber zu endt des jahrs dem zueschroter
zu beleg- und verificierung desßen raittung eine geferttigte specification einhendigen.
[15.] Funffzehentens so hat er täglich abents im sommer [/] umb 9 (und im winter
umb acht uhr) mit dennen andern officiern (als ambtschreiber, oberkellner und schaffer)
im spital visitiren zu gehen, umzusehen ob die thörr recht gespört, in kellnerey und
pfisterey sich niemandt frembter aufhalte, auch daß feur und liecht recht verwahrt seye,
umb solches dem herrn spitlmaister mit einhendigung der thörrschlüßl nachmahls zu
referieren.
[16.] Sechzehentens er, remanenzer, aber ist nicht allein deme, was hieoben stehet,
fleissig nachzukhommen verbundten, sondern auch alles das jenige, was er sonst dem
armen hauß nuz und erspriesßliches zu sein befindet, zu thuen schuldig, desßen nuzen zu
befürdern und schaden zu wenden, wie solches einen threyen dienner zuestehet, und er
am jüngsten tag zu verandtwortten wisßen wierdt.
[17.] Sibenzehentens da er auch wider diße instruction handlen oder dem armen hauß
schuldig bleiben solte, solle er desßenthalben vor denen herrn superintendenten und
spitlmaister oder einen löblichen stattrath zu stehen und alda red und andtwortt zu geben
haben, das er auch deme allem gehorsamblich nachkohmben und dem armen hauß threu
und redlich diennen wolle, [/] desßentwegen soll er vor dennen herrn superintendenten
und spitlmaister ein ordentliches jurament ablegen, aucha zu allwerttiger versicherung
dem spital annehmliche caution laistena.
[18.] Achtzehentens damit er aber auch wisße, was er für solche sein verrichtung zur
besoldung habe, ist solche des jahrs ainhundertb gulden, sein cosst hat er mit dem herrn
spitlmaister und täglichen ain masß officier wein, benebens wan er sich wohl helt und
verdient macht, hat er forderist die belohnung von Gott und sodan guete befürderung
nach gelegenheit zuerwartten. Zu urkhundt ist diße instruction mit des burgerspitals
gewöhnlich müttern signet geferttigt und von dennen herrn superintendenten und
spitlmaister aigenhendig unterschriben, nichtweniger auch selbige von dem remanenzer
geferttigter bey gem(eine)r statt buchalterey gleichlauttent gelasßen worden. Actum
Wienn, den 7.c Novembris 1709c.
Augustin v(on) Hierneiß, superintendens, mpria.
Paul Schmuderer, superintendens, mpria.
Nr. 185
Instruktion für Franz Xaver Joseph Haffner, Bürgerspital-Grundschreiberadjunkt in Wien.
Wien, 1728 Dezember 24
Archiv: WStLA, Bürgerspitalakten, Fasz. LVI (A 73)
Rückvermerk: Instruktion, wie und auf waß weiß sich der bey dem wiennerischen burger-
a–a Im Original unterstrichen.
b Von anderer Hand eingefügt.
c–c Von anderer Hand eingefügt.
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin