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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 1046 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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1046 IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190) dann als ain rathsdiener darbey aufwartten und die einlangende anbringen übergeben mues, gehalten werden, [/] so hat er, grundschreiber, jedesmahls darbey zu seyn, dero ergehende verläss zu notiren, daß jenige, waß etwan bey einem löb(lichen) statt rath oder andern instanzien anzubringen, aufzusezen und zu standt zu richten, vorhero aber alles, sonderlich waß unter nammen deren herren superintendenten und spittlmaister lauffet, denenselben ad revidendum zu übergeben und so dann von ihnen selbsten aigenhändig unterschreiben zu lassen. [11.] Aylfftens wan etwan einige straffen falleten, so sind solche also gleich dem herrn spittlmaister gegen quittung, welche fleissig aufzuheben, zur verraittung zu behändigen, bey nebst hat er, gruntschreiber, nicht allein über derley, sondern auch andere in daß spittl ambt erlegende gelder mit jahrsennde eine geförttigte verzaichnus zur buchhalterey einzuraichen. [12.] Zwöfftens sind castner und gschier- oder stadlmayr dahin instructionirt, wan eine windung an des spittals aigenem bau- oder zehent körndl in stadl auf der Landtstrassen beschiechet, daß eß in beysein deren tröschern bey dem gruntbuch angesaget, folgsamb auf notiret werde, wievill gewunden und auf des spittals casten übergeben, wie auch waß denen tröschern alß ihr gebührendes tröscher lohn zugetheillet worden, wessentwegen dann mit ausgang des jahrs dem castner zu verificirung seiner rechnung durch ihme, grundtschreiber, eine beglaubte specification ertheillet werden. [/] [13.] Dreyzehntens im fahl (wie sich öfftermallen eraignet) auf des spittals jurisdiction einige augenscheins commissionen, ausmessungen, schäzungen oder verkauff vorzunehmen weren, hat er, gruntschreiber, dises jederzeit in beysein des herren spittlmaisters und deren darzue behörigen werckhleüthen vorzunehmen und sodann dem befunt der sach gantz aufrichtig und in der billichkheit zu überlegen und denen herrn superintendenten und spittlmaistern vorzutragen; wan etwan ein hauß verkaufft oder vertauscht wird, solchen kauff oder tausch dem herrn spittlmaister anzumelden und zugleich dem kauffer oder neüen hausaigenthumber vorzustellen, damit solcher in dem landtsanlaagen buech vorgeschriben werden könne. [14.] Vierzehentens mues er, gruntschreiber, sowohl jezt als könfftig nebst dem herrn spittlmaister und gegenschreiber denen pauthättungen oder gmain rechnungen an jennen orth, wo daß spittall unterthannen hat, beywohnen, deß armmen hauses recht und nutzen wie auch daß bonum deren gemaindten oder unterthannen genauist observiren und keinen theill zu hart oder zu kurtz geschehen lassen. [15.] Fünffzehentens werden nicht allein von dem [/] herren spitlmaister, sondern auch von dem spitals bierschreiber und beeden hauspflegern in der Leopoldstatt und St. Marx die vorräthige ambts gelder umb mehrerer sicherheit willen in die in der grundtbuchs registratur sich befindliche eysene cassen eingelegt, worbey alß der grundtschreiber zu beobachten hat, daß auf jeden sackh ein ordentliches post zetl sich befinde, folgents daß quantum in eine haltende und in jeder cassa sich befindende specification verzaichnet, der sackh verpötschieret, hernach in die cassa mit zwey schlössern, worvon aines der ambtmann, daß andere er, gruntschreiber, zu verspörren und zu eröffnen hat, versicherter geleget werde. [16.] Sechzehntens ist er, gruntschreiber, nicht nur allein daß jenige, waß hiervor stehet, zu verrichten gehalten, sondern auch alles, waß er weithers dem armen hauß nuzlich zu sein befündet, zu bewerckhen und schaden zu wenden schuldig. Allermasßen es einen getreüen dienner zuestehet, und er sichs vor Gott und der hochen obrigkheit zu verantwortten getrauet, und ist auch derselbe specialiter dahin gehalten, all monnathlich seiner diensthandlung deß empfangs und deren außgaaben ein particular zu verfassen,
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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