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IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190) 1051
die völlige fexung, darnach wievil sie mändl unnd garben darvon im zehent genomben,
notieren unnd solche zetl alle tag oder umb den andern und driten tag, wan es der
zehenthandler fordern oder begehrn wird, einraichen, damit er ihnen die fuhren
anzordnen oder außzutheillen wisse, unnd der zehent zeitlich mit nuz unnd ohne schaden
mögea eingebracht werden, auch wan ihnnen sonnsten etwas beschwerliches oder stritiges
fürfiel, dessen den zehenthandler zeitlich erindern.
[11.] 11. Wan einer begehrt, man soll ihme außsteckhen unnd der ackher wehre nit
gar abgeschniden, so ist khein curent schuldig außzusteckhen, sondern ihm bei der straff
verbotten, solang biß der ackher abgeschniden, es wehre dan sach, das zweyerlei getraidt
auf einen akher wehre oder stundte, da mag er ein jedes absonderlich außsteckhen. [/]
[12.] 12. Wann ainer sein getraidt eingeführt, ehe der ackher ganz abgeschnieden oder
der zehent außgestöckht worden (auf welches die curenten vleissig acht geben sollen),
dasselbig sollen sie bei ihren pflicht alsobald dem zehenthandler berichten, damit lauth
der kay(serlichen) generalien nach gestalt der sachen unnd wie es sich gebührt, khönne
unnd möge gehandlt werden.
[13.] 13. Es sollen alle curenten sich der finanzerey unnd contrabandt mit
vertuschung unnd verkhauffung der zehent mändl genzlichen enthalten, ihnnen auch
selbst, welche äckher haben, sowol als den andern treulich außsteckhen unnd den zehent
ligen lassen, auch den zehent nit mit ihren pauguet verwexln oder außtauschen, dennen
haltern, feldhüettern, jägern und nachtwachtern ohne vorwissen unnd einwilligung des
zehenthandler nichts schenkhen oder passieren zulassen, bey verlust ihrer besoldung.
[14.] 14. Wan ihnnen fuhren zuegestelt werden, sollen sie die ersten darbei sein
unnd auf die fuhren wartten, damit die knecht wissen, wo sie hinfahren miessen, und
sollen auch die fuhrleüth mit den lähren wägen erstlich zu den weitesten zehentmändln
anstellen, darnach in der nahe fassen lassen. Unnd wan die fuhrleüth verstandtnermassen
gefast haben, sollen die curenten jeden ein zetl, was und wivil er führt, unter sein,
curentens, nahmen mitgeben.
[15.] 15. Wan der zehent umb das lohn geführt wird, soll der [/] curent darbei sein,
wan die baurn laden unnd fleissig acht haben, das sie nit auf den mändln muthwillig
herumb kugln, die garben ungestimb hin- unnd her werffen unnd außpeutln, die wägen
überladen, das sie entweder auf den weg steckhen bleiben oder umbladen müessen
oder gar umbwerffen unnd also das lähre stroh auf den stadl lifern. Item das sie nit die
zehent gersten unnd habern ihren viech verfüetern oder zu ihren fortl das geringe traidt
unnter das schwere mischen, auch das sie nit die garben verbinden unnd auß einer zwo
oder auß zwo drey machen; unnd wan einer auf dergleichen betrug befunden wurde,
den zehenthandler andeuten, wofern er solches verschweigt, soll der curent umb seine
besoldung gestrafft werden.
[16.] 16. Demnach der kleine zehent anhero gewissen partheyen in bestandt gelassen
worden unnd aber ins khinfftig nit mehr passiert werden will, sondern demselben zum
armen hauß haimbzufexnen veranlast worden, demnach haben die curenten auch auf
solchen ihr guete obsicht zutragen, demselben treulich außzusteckhenb, einzubringen
unnd dem armen hauß ordentlich zuverraithen.
Leztlichen sollen die curenten, sonderlich welche neu unnd erst angetreten sein, ihre
instruction offtermal widerhollen, sich ihres aydts erindern unnd demselben sich gemeß
a Folgt auß, getilgt.
b -zu- über der Zeile nachgetragen.
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin