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1060 IX.2 Wien: Spital im Wiener Zucht- und Arbeitshaus (Edition Nr. 191)
Für die geringen kranken (als [/] die skorbutisch, kretzig und venerisch, dann mit
geschwüren und offenen schäden behafteten) ist die kost eben dieselbe, welche für die
gesunden arrestanten vorgeschrieben ist, welche aber auch öfters nach verhältniß der
eintrettenden umstände nach befund des physici abgeändert wird.
Die art der abspeisung ist folgende: Mit dem schlage 8 uhr wird den kranken das
frühstück, das mittagmahl um 11 uhr und das nachtmahl von Michaelis bis Josephi
um 5 und von Josephi bis Michaelis um 6 uhr ausgetheilet, wobey sich immer der
oberkrankenwärter nebst einem unterofficier einzufinden und der oberkrankenwärter
die speisen zu verkosten hat, wo sie sodann, im falle sie gut befunden werden, durch
den ausspeiser nach den vorgeschriebenen portionen an die krankenwarter und
krankenwärterinnen, welche rekonvalescenten sind, abgegeben und von diesen in [/] die
spitalzimmer gehörig überbracht werden.
Bey den geringen kranken geschicht die ausspeisung täglich um ½ 12 uhr, die in diesem
spitale befindliche juden und jüdinnen genießen die mit den übrigen dasigen kranken
gleiche kost. Die verkostung des spitals hat der nemliche ausspeiser, welcher solche in dem
strafhause auf sich hat, unter den ihm vorgeschriebenen vorsichten zu besorgen. Welche
von landgerichten eingeschiket werden, oder jene kranken arrestanten, welche eigens geld
haben, müssen ihre verköstung und medikamenten selbst bezahlen und entrichten für die
ganze verpflegung, kost und chur täglich 10 xr.
[5.] Diea liegerstättea
Besteht bey den schwer kranken in einem gefüllten strohsacke, einem [/] unterkozzen
samt leintuch, dann einem mit einem leintuch überzogenen unterkotzen, dann einem
stroh und gehackpolster, jene bey den ringeren kranken bestehet, wie bey den gesunden
aus den an den wänden befindlichen lagerpritschen oder sogenannten pablatschen und ist
solche für alle dasige kranke ohne ausnahme gleich vorgeschrieben und bestimmet.
[6.] Reinhaltungb der krankenb
In der wäsche werden selbe sehr reinlich gehalten und erhält jeder arrestant alle Samstäge
ein neues hemd, so lang er eigene wäsche hat von seiner eigenen, wenn er aber keine hat,
vom hause; auch wird alle monat mit den leintüchern gewechselt und trägt diese auslage
der zeit noch das haus selbst. Nach anordnung des physici und nach beschaffenheit der
umstände wird auch unter der zeit öfters gewechselt. [/] Gewaschen wird unentgeltlich
in jeder woche, wozu die nämlichen 5 arrestantinen, welche die wäsche für das strafhaus
besorgen, bestimmet sind, die dazu gehörige seife, holz u(nd) d(er) g(leichen) wird vom
strafhause vorgegeben.
Die krancken, wenn sie während ihrer krankheit mit ungeziefer behaftet [sind], werden
durch die kranckenwarter und wärterinnen, welche mit den nöthigen schwämmen und
kämmen versehen sind, gewaschen und gereiniget, sobald sie aber im stande sind, diese
reinigung selbst vornehmen zu können, so liegt diese reinigung ihnen selbst ob und muß
solche, so oft sie nothwendig ist, vorgenommen werden. Nach anordnung des physici
werden die kranken arrestanten, welche es nothwendig haben, in dem eigends daselbst
errichteten baadt gebadet und geschicht diese baad chur gewönlich [/] wochentlich
zweymal, nemlich Montag und Freytags früh morgens, wornach die kranken männer von
a–a Im Original unterstrichen.
b–b Im Original unterstrichen.
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin