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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
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1060 IX.2 Wien: Spital im Wiener Zucht- und Arbeitshaus (Edition Nr. 191) Für die geringen kranken (als [/] die skorbutisch, kretzig und venerisch, dann mit geschwüren und offenen schäden behafteten) ist die kost eben dieselbe, welche für die gesunden arrestanten vorgeschrieben ist, welche aber auch öfters nach verhältniß der eintrettenden umstände nach befund des physici abgeändert wird. Die art der abspeisung ist folgende: Mit dem schlage 8 uhr wird den kranken das frühstück, das mittagmahl um 11 uhr und das nachtmahl von Michaelis bis Josephi um 5 und von Josephi bis Michaelis um 6 uhr ausgetheilet, wobey sich immer der oberkrankenwärter nebst einem unterofficier einzufinden und der oberkrankenwärter die speisen zu verkosten hat, wo sie sodann, im falle sie gut befunden werden, durch den ausspeiser nach den vorgeschriebenen portionen an die krankenwarter und krankenwärterinnen, welche rekonvalescenten sind, abgegeben und von diesen in [/] die spitalzimmer gehörig überbracht werden. Bey den geringen kranken geschicht die ausspeisung täglich um ½ 12 uhr, die in diesem spitale befindliche juden und jüdinnen genießen die mit den übrigen dasigen kranken gleiche kost. Die verkostung des spitals hat der nemliche ausspeiser, welcher solche in dem strafhause auf sich hat, unter den ihm vorgeschriebenen vorsichten zu besorgen. Welche von landgerichten eingeschiket werden, oder jene kranken arrestanten, welche eigens geld haben, müssen ihre verköstung und medikamenten selbst bezahlen und entrichten für die ganze verpflegung, kost und chur täglich 10 xr. [5.] Diea liegerstättea Besteht bey den schwer kranken in einem gefüllten strohsacke, einem [/] unterkozzen samt leintuch, dann einem mit einem leintuch überzogenen unterkotzen, dann einem stroh und gehackpolster, jene bey den ringeren kranken bestehet, wie bey den gesunden aus den an den wänden befindlichen lagerpritschen oder sogenannten pablatschen und ist solche für alle dasige kranke ohne ausnahme gleich vorgeschrieben und bestimmet. [6.] Reinhaltungb der krankenb In der wäsche werden selbe sehr reinlich gehalten und erhält jeder arrestant alle Samstäge ein neues hemd, so lang er eigene wäsche hat von seiner eigenen, wenn er aber keine hat, vom hause; auch wird alle monat mit den leintüchern gewechselt und trägt diese auslage der zeit noch das haus selbst. Nach anordnung des physici und nach beschaffenheit der umstände wird auch unter der zeit öfters gewechselt. [/] Gewaschen wird unentgeltlich in jeder woche, wozu die nämlichen 5 arrestantinen, welche die wäsche für das strafhaus besorgen, bestimmet sind, die dazu gehörige seife, holz u(nd) d(er) g(leichen) wird vom strafhause vorgegeben. Die krancken, wenn sie während ihrer krankheit mit ungeziefer behaftet [sind], werden durch die kranckenwarter und wärterinnen, welche mit den nöthigen schwämmen und kämmen versehen sind, gewaschen und gereiniget, sobald sie aber im stande sind, diese reinigung selbst vornehmen zu können, so liegt diese reinigung ihnen selbst ob und muß solche, so oft sie nothwendig ist, vorgenommen werden. Nach anordnung des physici werden die kranken arrestanten, welche es nothwendig haben, in dem eigends daselbst errichteten baadt gebadet und geschicht diese baad chur gewönlich [/] wochentlich zweymal, nemlich Montag und Freytags früh morgens, wornach die kranken männer von a–a Im Original unterstrichen. b–b Im Original unterstrichen.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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