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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 1062 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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1062 IX.2 Wien: Spital im Wiener Zucht- und Arbeitshaus (Edition Nr. 191) [10.] Verwahrunga der kranken sträflingea Kein kranker arrestant darf so wenig als ein gesunder, unter welch immer einem vorwande, aus seinem zimmer gehen und in jedem stok und gange befindet sich eine schildwache angestellet, welche bey den thüren in den darinn angebrachten oeffnungen öfters nachsehen muß und welche auf das bey einem unvermuthten vorfalle durch den krankenwärter oder wärterinnen gegebene glokenzeichen den oberkrankenwärter oder bindgesell durch einen unterofficier herbeyzuruffen hat. Niemanden, wer der auch immer sey, [/] wird gestattet ohne ausdrücklich schriftlicher bewilligung von s(eine)r excellenz dem herrn landes chef mit einen kranken arrestanten zu sprechen noch das spital zu besichtigen. Eben so darf niemand fremder, und selbst die schildwache nicht, in die krankenzimmer eingelassen werden und können nur jene personen, deren berufs geschäfte es mit sich bringen, in die krankenzimmer eintreten; auch darf keinem kranken ausser der ihm bestimmten portion etwas anderes an speis und tranck oder geld beygebracht werden, weder ist dem kranken dinte, feder, papier noch das schicken oder annehmen münd- oder schriftlichen posten und briefe gestattet. Ausser dem verwalter darf niemand im hause einer parthey, welche um ein oder ander krancken sich anfrägt, eine auskunft ertheilen, und ist solche jedesmal nur nach umständen zu geben oder in einem bedenklicheren falle an die behörde zu weisen. Die geringen krancken und rekonvalescenten, jedoch jedes geschlecht [/] wechselweise, werden, wann es die witterung zuläßt, nach anordnung des physici auf dem für sie besonders bestimten verschlossenen platze geführet, und sowohl daselbst frischen luft zu geniessen, als auch mit den ihnen angeschaften kämen unter einander unter der aufsicht der wache die köpfe zu reinigen. Uebrigens muß alle 2b stunden des tages und der nacht der feldwäbel oder ein unterofficier abwechselnd in dem spitale nachsehen, ob alles in der ordnung seye und die auf dem posto befindliche wache ihrer schuldigkeit ein genüge leiste. [11.] Begräbnißc der kranken züchtlingec Die verstorbenen züchtlinge werden nach der gewöhnlichen zeit, und wenn sie von dem hierzu bestimten todtenbeschauer gehörig bewilliget werden, in der stille auf den zu den zu dasigen pfarrsprengel gehörigen freythofe [/] zur erde bestattet. Der verwalter aber hat an den magistrat oder die obrigkeit des orts, wo von der züchtling abgegeben worden, dessen tode sogleich die anzeige zu machen, nebst beylegung eines verzeichnisses der zurückgelassenen kleidungs stücke oder sonstigen fahrnisse. [12.] Obliegenheitend des verwalters, kontrolors, hauß- und hauptwachschreibers und des feldwäbelsd In ansehung deren wird sich auf die hier vorkomenden rubricken überhaupt aber auf die ordnung des strafhauses, welche die verschiedenen obliegenheiten dieser 4 individuen weitlaufiger enthält, bezogen. a–a Im Original unterstrichen. b Über der Zeile nachgetragen. c–c Im Original unterstrichen. d–d Im Original unterstrichen.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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